Zu Artikel 1
des Gesetzes.
228 XI.
Freiburg und Offenburg, die andere für die Kreise Baden, Karlsruhe, Mannheim, Heidel-
berg und Mosbach örtlich zuständig.
84.
Der Vorsitzende und je ein Mitglied der Domänendirektion und der Steuerdirektion ge—
hören allen Abtheilungen an. Stellvertreter des Vorsitzenden sind diese beiden Mitglieder nach
ihrem Dienstalter; für jedes derselben wird ein Stellvertreter bestellt.
Dazu treten für jede Abtheilung zwei Sachverständige, welche nebst einem oder mehreren
Stellvertretern für die Dauer des Bestehens der Berufungskommission ernannt werden.
Die Kanzleigeschäfte der Berufungskommission werden von dem Personal des Finanz-
ministeriums besorgt.
Das Finanzministerium bestimmt den Zeitpunkt, mit welchem die Berufungskommission
in Wirksamkeit zu treten hat.
Gegeben zu Karlsruhe, den 23. Februar 1901.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Heintze.
Buchenberger.
Verordnung.
(Vom 6. Febrnar 1901.)
Den Vollzug des Einkommensteuergesetzes betreffend.
Zum Vollzuge des Einkommenstenergesetzes in der durch die Bekanntmachung vom 20. Sep-
tember 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 991) verkündeten Fassung wird unter
Aufhebung der Verordnung vom 17. Februar 1885 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 41)
mit Wirkung vom 1. Januar 1902 Nachstehendes mit der Maßgabe verordnet, daß nach diesen
Bestimmungen bereits bei der Veranlagung für 1902 zu verfahren ist:
81.
Der Einkommensteuer unterliegt, abgesehen von den im Gesetze bezeichneten Ausnahmen
und Beschränkungen, alles Einkommen eines Steuerpflichtigen, welches demselben aus einer
der im Artikel 2 des Gesetzes bezeichneten Einkommensquellen zufließt, ohne Rücksitht darauf,
ob es von anderen Stenern bereits getroffen wird oder nicht.