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1. Steuerbar ist nicht uur das in baarem Gelde, sondern auch das in Geldeswerth, Zu Artikel 2
z. B. in Bezügen an Getreide, Holz, Wein 2c., in freier Kost, Kleidung, Wohnung, Nutzung des Gesetes.
von Grundstücken 2c., Arbeits= und sonstiger Dienstleistung, sowie das in Selbstbenützung von
Grundstücken und Gebäuden, z. B. in Wohnung im eigenen Hause, bestehende Einkommen.
2. Das Einkommen aus Grundstücken und Gebäuden, welche vom Eigenthümer zum Be-
trieb der Land= und Forstwirthschaft, zur Erzielung von Erträgnissen, welche der Substanz
des Bodens entnommen werden, zum Betrieb eines Gewerbes, des Handels= oder Bergbaues
oder einer sonstigen auf Gewinn gerichteten Thätigkeit verwendet werden, ist in dem Einkommen
aus diesen Unternehmungen inbegriffen und gelangt mit dem letzteren unausgeschieden zur Ver-
steuerung. Zum land= oder forstwirthschaftlichen Betrieb wird jede Art der Benützung ge-
rechnet, deren Zweck ausschließlich oder vorzugsweise auf die Gewinnung land= oder forstwirth-
schaftlicher Erzeugnisse gerichtet ist. .
3. Unter den in Artikel 2 Ziffer 1 bezeichneten Grundrechten und Grundgefällen sind nur
solche Berechtigungen zu verstehen, welche der derzeitigen Grund= und Häusergefällsteuer unter-
liegen; der Ertrag sonstiger dinglicher Rechte — von dem Nießbrauch (Nutznießung) abgesehen —
zählt zu dem unter Ziffer 4 dieses Artikels bezeichneten Einkommen. Der Nießbraucher (Nutz-
nießer) gilt in Bezug auf die Einkommensteuerpflicht dem Eigenthümer gleich.
4. Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, welche für Zwecke des gleichen Betriebes,
z. B. zur Verköstigung der Hilfsarbeiter, zur Fütterung, Streu oder Wiederansaat verwendet
werden, bleiben bei Berechnung sowohl des rohen Einkommens als der zur Erzielung desselben
aufgewendeten Kosten (Artikel 3 Ziffer 1 des Gesetzes) außer Betracht. Das Gleiche gilt, wenn
gewerbliche Erzeugnisse in demselben oder einem andern gewerblichen Betriebe desselben Unter-
nehmers zur weiteren Verarbeitung oder Verwendung gelangen. Wenn jedoch land= oder forst-
wirthschaftliche Erzeugnisse in einen gewerblichen Betrieb des Produzenten übergehen oder um-
gekehrt, so ist der Werth dieser Erzeugnisse als Bestandtheil einerseits des Einkommens, ander-
seits des Betriebsaufwandes in Anrechnung zu bringen.
5. Zu dem unter Ziffer 3 des Artikel 2 erwähnten Einkommen gehören auch die regel-
mäßig wiederkehrenden Remunerationen, Gratifikationen, Tantiemen und ähnliche Belohnungen
von Bediensteten jeder Art für ihre eigentlichen Dienstleistungen oder für Nebengeschäfte, da-
gegen nicht Diäten und andere ähnliche Bezüge der Beamten, welche lediglich einen Ersatz für
Reisekosten und auswärtige Zehrung oder sonstige Dienstlasten darstellen, und bei andern Per-
sonen nur die Ueberschüsse, die ihnen derartige Bezüge über den Betrag des thatsächlichen
Aufwandes hinaus gewähren. Zu dem nach Ziffer 3 des Artikel 2 stenerbaren Einkommen
sind ferner zu rechnen die auf den Reichsgesetzen über die Unfall= und Invalidenversicherung
beruhenden Rentenbezüge, der Versorgungsgehalt der Hinterbliebenen von Beamten, Offizieren
und oberen Militärbeamten, von evangelischen Kirchendienern, von Schullehrern und von Mit-
gliedern der Fürsorgekasse für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte, endlich alle ständigen, wenn-
gleich widerruflichen Sustentationen, welche auf Grund gesetzlicher Bestimmung bewilligt sind.
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