Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XI. 231 
Lasten des Vermiethers verbleibenden Aufwandes für laufende Reparaturen und sonstige 
Unterhaltung — nicht aber des Aufwands für außerordentliche Reparaturen, für Ver— 
größerung oder Erweiterung, Verschönerung oder bessere und bequemere Einrichtung der 
Gebäude oder sonstige Erhöhung ihres Werthes oder ihrer Ertragsfähigkeit —, ferner 
nach Abzug der Brandversicherungskosten, der Häuserstener und der daran sich 
knüpfenden Gemeindeumlagen und Kirchensteuern, sowie endlich des Werthes der jähr- 
lichen Abnützung der Miethobjekte; 
l wenn vermiethete Gebäude oder Gebäudetheile in Aftermiethe gegeben sind: 
(neben dem nach lit. u. für den Eigenthümer sich ergebenden Einkommen) für den 
Aftervermiether in dem Miethzins, welchen derselbe bezieht, nach Abzug des Mieth- 
zinses, welchen er seinerseits zu entrichten hat, und des sonstigen in Folge des Mieth- 
oder Aftermiethvertrags von ihm etwa zu bestreitenden Aufwandes; 
c. wenn die Gebäude ganz oder theilweise vom Eigenthümer selbst bewohnt oder sonst — 
ohne einem land= und forstwirthschaftlichen oder gewerblichen Betriebe oder einer ander- 
weiten auf Gewinn gerichteten Thätigkeit gewidmet zu sein — benützt werden: 
in dem Miethwerth der Gebäude oder Gebäudetheile nebst Zugehörden (Hofräume, 
Hausgärten, Anlagen und dergleichen) nach Abzug des unter a. bezeichneten Aufwandes. 
III. Das steuerbare Einkommen aus Grundrechten und Grundgefällen (Lehengefällen, 
Weide= und Holzberechtigungen, Gülten, Grund= und Bodenzinsen und dergleichen) besteht: 
in dem Geldwerth des jährlichen Bezuges nach Abzug etwaiger auf demselben ruhenden 
Bezugskosten und privatrechtlichen Lasten, sowie nach Abzug der Grund= beziehungsweise 
Häusergefällsteuer und der daran sich knüpfenden Gemeindeumlagen und Kirchensteuern. 
IV. 1. Das steuerbare Einkommen aus dem Betriebe der Land= und Forstwirthschaft — 
abgesehen von den Fällen des Absatz 3 — besteht: 
in dem Erlös aus den im Laufe des Jahres veräußerten, auf eigenen, nutzuießlichen, 
gepachteten oder Almend-Grundstücken und unter Benützung eigener oder gemietheter Wirth- 
schaftsgebände und Wirthschaftsgeräthe erzielten Haupt= und Nebenerzeugnissen der Land= und 
Forstwirthschaft einschließlich der Viehzucht, sowie in dem Geldwerth der in gleicher Weise ge- 
wonnenen, von dem Steuerpflichtigen im Laufe des Jahres für seinen Unterhalt und für die 
Bedürfnisse seiner Familie und der zur persönlichen Bedienung gehaltenen Dienstboten oder 
für Zwecke eines von ihm betriebenen Gewerbes verwendeten Erzengnisse dieser Art und in 
den Einnahmen aus einem Nebenbetrieb der Land= und Forstwirthschaft nach Abzug des zur 
Erzielung der Einnahmen erforderlich gewesenen Betriebsaufwandes. Zum Betriebsaufwand 
gehören: 
a. die in Geld oder Geldeswerth bedungenen Pacht= und Miethzinsen gepachteter oder 
gemietheter Grundstücke, Wirthschaftsgebäude und Wirthschaftsgeräthe; 
b. der Werth der jährlichen Abnützung der eigenen Wirthschaftsgebände und sonstigen 
Wirthschaftseinrichtungen von längerer Dauer; 
c. die Zinsen von Lehengütern, sowie die sonstigen auf diesen oder anderen Gütern haf- 
tenden Grund= und anderen privatrechtlichen Lasten; 
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