Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XI. 235 
§ 2?. 
1. Das steuerbare Einkommen aus einem öffentlichen oder privaten Dienstverhältniß, aus Zu Artikel 2 
einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Beruf oder irgend einer andern nicht dem land= Ziffer 3 und 
oder forstwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieb angehörigen auf Gewinn gerichteten Thätig- luter ddr 
keit besteht in der rohen Jahreseinnahme an Geld, Naturalien und Nutzungen (von Dienst- 
wohnungen, Dienstgärten 2c.), welche durch die stenerpflichtige Thätigkeit erzielt wird, nach 
Abz zug des zur Erzielung dieser Einnahme erforderlichen Aufwandes. 
2. Zu diesem Aufwande ist insbesondere zu rechnen: 
Der Jahresbetrag der Kosten für Heizung und Beleuchtung der erforderlichen Dienst- 
und Geschäftsräume, sowie, wenn dieselben gemiethet sind, die Miethzinsen für dieselben, wenn 
sich aber diese Räume in eigenen Gebäuden befinden, der Werth ihrer jährlichen Abnützung, 
ferner der Jahresbetrag der Belohnung der Geschäftsgehilfen und der für sie zu entrichtenden 
Versicherungsbeiträge, des im Geschäft, Dienst oder Beruf erwachsenden Schreibaufwandes, 
sowie der Auslagen für Porto, Ankündigungen rc.; der Jahresaufwand für Haltung oder 
Miethe eines zur Ausübung der Berufsthätigkeit benöthigten Gefährtes oder Pferdes und für 
die zu gleichem Zweck erforderlichen Reisen: die nothwendigen jährlichen Unterhaltungskosten 
der zum Geschäft, Dienst oder Beruf benöthigten Geräthschaften, Instrumente 2c.; der Jahres- 
aufwand für die Wiederergänzung abgängig gewordener Gegenstände dieser Art, beziehungs- 
weise statt dessen eine der jährlichen Abnützung entsprechende Abschreibung am Werthe:; der 
Jahresbetrag der Assekuranzkosten für solche Gegenstände. 
§ 6. 
1. Das steuerbare Einkommen aus Kapitalvermögen, Reuten und andern derartigen Zu Artikel 2 
Bezügen besteht: Ziffer 4 und 
. . ,.. . Nrtikel 3 des 
in der Jahreseinnahme an Zinsen, Renten, Naturalien und Nutzungen im Sinne des eietzs. 
Kapitalrentensteuergesetzes (§ 2 Absatz 6 dieser Verordnung) nach Abzug des Jahresbetrags 
der mit ihrem Bezuge verknüpften nothwendigen Kosten (Porto, Betreibungskosten rc.) und 
dauernden privatrechtlichen Lasten, sowie der von den Zinsen 2c. zu entrichtenden Kapital- 
rentensteuer, der daran sich knüpfenden Gemeindeumlagen, Kirchensteuern und etwaiger aus- 
ländischer Steuern. 
2. Leibrenten, Leibgedinge und andere unter die Ausnahmebestimmung des Artikel 25 
des Kapitalrentensteuergesetzes fallende Rentenbezüge sind hierbei mit ihrem vollen Jahres- 
betrage in Berechnung zu ziehen. 
87. 
1. Unter den in den §§ 3 bis 6 genannten Einnahmen und Ausgaben sind jeweils die Zu Artikel 8 
vollen Einnahmen und Ausgaben (Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben) verstanden ohne Rücksicht hlfer. zund 
darauf, ob dieselben baar oder durch Abrechnung, Wettschlagung 2c. eingegangen beziehungs- desebe 
weise ehit worden oder etwa in Ausstand verblieben sind. 
2. Auslagen und Lasten, welche mit Einkommen verschiedener Art verknüpft sind, sind bei 
den verschiedenen Einkommenstheilen je mit einem angemessenen Theilbetrag! in Abzug zu bringen. 
Gesetzes- und Verordnungablatt 1901.
	        
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