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anlagung nach dem muthmaßlichen Ergebnisse des laufenden Jahres — vorbehaltlich späterer
Richtigstellung — beziehungsweise nach dem thatsächlichen Ergebnisse der kürzeren Dauer
vorzunehmen.
4. Wenn solche Gesellschaften auch außerhalb des Großherzogthums ihr Geschäft betreiben
(Artikel 1 Absatz 3 des Gewerbsteuergesetzes), unterliegen sie der Einkommensteuer nur mit
dem Theile ihres steuerbaren Einkommens, welcher ihrem Geschäftsbetrieb und ihrem Grund-
besitze (einschließlich von Gebäuden) im Großherzogthum entspricht. Dieser Einkommenstheil
bemißt sich bei Versicherungsgesellschaften nach dem Verhältniß der in dem Vorjahre aus dem
Großherzogthum bezogenen Bruttoeinnahme an Prämien zu der Gesammtbruttoeinnahme,
bei sonstigen Gesellschaften nach dem Verhältniß des auf das inländische Geschäft entfallenden
zum gesammten bilanzmäßigen Reingewinn; läßt sich der auf den Geschäftsbetrieb im Groß-
herzogthum entfallende Theil des bilanzmäßigen Reingewinns nicht ermitteln, so kann das in
Baden steuerbare Einkommen nach dem Verhältniß des für den inländischen Geschäftsbetrieb
angelegten (stehenden und umlaufenden) Kapitals zu dem für den gesammten Betrieb angelegten
Kapital oder nach andern aus den thatsächlichen Betriebsverhältnissen der Unternehmung sich
ergebenden Merkmalen, welche für die Gewinnerzielung vornehmlich bestimmend sind, fest-
gestellt werden.
5. Unbeschadet der selbständigen Steuerpflicht der in Absatz 1 erwähnten Gesellschaften
haben die Aktionäre, Gewerken, Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und
Genossen ihre Bezüge an Zinsen und Dividenden aus den Antheilen am Vermögen der Gesell-
schaft (Genossenschaft) auch ihrerseits zu versteuern.
III. 1. Andere als die in Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten juristischen
Personen — (wie der Staat, die Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Stiftungen, An-
stalten und rechtsfähigen Vereine) —, ferner auch die in Artikel 15 des Kapitalrentensteuer-
gesetzes erwähnten Erbschaftsmassen unterliegen einer selbständigen Einkommensteuerpflicht nicht.
2. Die Besteuerung der offenen Handelsgesellschaften, einfachen Kommanditgesellschaften,
Konsumvereine ohne juristische Persönlichkeit, Gesellschaften im Sinne der §§ 705 ff. des Bürger-
lichen Gesetzbuchs und der nicht rechtsfähigen Vereine regelt sich nach Artikel 5 3 Absatz 2
des Gesetzes.
3. Die Erträgnisse, welche einem stillen Gesellschafter (Handelsgesetzbuch 88 335 bis 342)
aus seinen Vermögenseinlagen zufließen, zählen zu seinem nach Artikel 2 Ziffer 4 des Gesetzes
steuerbaren Einkommen, auf Seite des Geschäftsinhabers (Komplementars) dagegen zu den
Schuldzinsen.
4. Die nach Artikel 5 B Absatz 3 des Gesetzes von den Erben zu versteuernden Er-
trägnisse einer ungetheilten Erbmasse sind von diesen, sobald der Stand der Verlassenschafts-
verhandlungen es ermöglicht, zur Versteuerung zu bringen. Ist der Erbe bei dem nächsten
Ab= und Zuschreiben noch nicht in der Lage, den Betrag seines Antheils an den Erträg-
nissen der Erbmasse anzugeben, weil die Nachlaßverhandlungen noch nicht soweit fortgeführt
sind, so hat er, sobald der Stand dieser Verhandlungen es gestattet, eine berichtigte Steuer-
erklärung alsbald nachträglich abzugeben oder, wenn seit dem Todestag des Erblassers mehrere