XI. 243
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1. Bei Beurtheilung des „Standes der Einkommensverhältuisse“ an dem für die Ver= Zu Artikel 12
anlagung maßgebenden Tage kommen die Einkünfte aus allen Einkommensquellen in Betracht, des Gesebes.
welche an diesem Tage dem Pflichtigen zur Verfügung stehen und der Erzielung von Ein-
kommen gewidmet sind; der Umstand, daß der Bezug solcher Einkünfte am maßgebenden Tage
vorübergehend unterbrochen gewesen oder ausgefallen ist, rechtfertigt es nicht, dieselben bei Be-
rechuung des Einkommens unberücksichtigt zu lassen. Ergibt sich für eine der vier im Artikel 2
des Gesetzes bezeichneten Einkommensquellen ein Ueberschuß der abzugsfähigen Ausgaben und
Lasten über die Einnahmen, so darf dieser Ausgabenüberschuß (Verlust) an dem Einkommen aus
den andern Quellen in Abzug gebracht werden. Dagegen dürfen Verluste aus einem früheren
Jahre am Einkommen folgender Jahre nicht abgezogen werden.
2. Zu den feststehenden Bezügen im Sinne des Artikel 12 des Gesetzes sind ins-
besondere zu rechnen: Pacht= und Miethzinsen, Besoldungen, Gehalte, Wohnungsgeldzuschüsse,
Pensionen, Sustentationen — soweit solche steuerbar sind —, Wartegelder, ständige Tages-
gebühren, ständige Tag= und andere Löhne, Kapitalzinsen und Renten.
3. Zu den wandelbaren Bezügen gehören alle in ihrem Jahresbetrag unbestimmten
oder schwankenden Einkünfte, wie insbesondere die Einkünfte aus land= und forstwirthschaftlichem
oder gewerblichem Betrieb, Geschäftsgebühren, Zählgelder, Remunerationen, die Einnahmen aus
wissenschaftlicher, literarischer oder künstlerischer Thätigkeit, soweit sie nicht zu den oben be-
zeichneten festen Bezügen gehören, Honorare, Deserviten, unständige Tagesgebühren, unständige
Taglöhne, Stückgebühren, Stücklöhne und andere derartige Bezüge, sowie Dividenden aus
Aktien und Kuxen und andere wandelbare Zinsen und Renten aus Kapitalanlagen.
4. Als wandelbare Bezüge sind auch die in Naturalien, Nutzungen oder Selbstbenützung
bestehenden Einkommenstheile zu behandeln, da deren steuerbarer Geldwerth Schwankungen
unterworfen ist, ferner solche steunerbare Einkünfte, deren Bezug an dem für die Veranlagung
maßgebenden Tage vorübergehend unterbrochen gewesen oder ausgefallen ist.
5. Der Jahresbetrag der feststehenden Bezüge wird nach deren Bestand an dem für die
Veranlagung maßgebenden Tage bestimmt.
6. Der Jahresbetrag wandelbarer Bezüge aus den am gedachten Tage vorhandenen Ein-
kommensquellen wird nach den thatsächlichen Bezügen aus eben diesen Einkommensquellen im
letzten Kalender= beziehungsweise Geschäftsjahr bemessen. Hierbei sind jedoch die in der Be-
schaffenheit und Größe dieser Einkommensquellen inzwischen etwa eingetretenen Veränderungen
zu berücksichtigen. Reicht die Dauer der fraglichen Bezüge nicht auf das letzte Kalender-
beziehungsweise Geschäftsjahr zurück, so ist zunächst das muthmaßliche Ergebniß des vom
Beginne der Bezüge an laufenden Jahres zu Grunde zu legen, vorbehaltlich der Richtig-
stellung beim nächsten Ab= und Zuschreiben nach dem thatsächlichen Ergebnisse.
7. Dabei werden Naturalien, Nutzungen und Selbstbenützung nach den mittleren Orts-
preisen des maßgebenden Jahres in Geld angeschlagen.
8. Der in Naturalien und Nutzungen — Verköstigung, Kleidung, Wohnung — bestehende
Lohn der Dienstboten — d. i. aller derjenigen Personen, deren Dienswerhältnise sich nach
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1901.