Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

24 XI. 
dem Gesetz, die Rechtsverhältnisse der Dienstboten betreffend (Bekauntmachung vom 14. August 
1899, Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 432), richten — darf nicht höher als zu 200 Mark 
jährlich angenommen werden. Freie und Dienstwohnungen von Beamten des Reichs oder des 
badischen Staates sind in der Regel mit dem Betrage des gesetzlichen Wohnungsgeldes des 
betreffenden Beamten in Anschlag zu bringen. Nur wenn der ortsübliche Miethwerth der 
Wohnung oder des vom Inhaber etwa nur benützten Theiles derselben das Wohnungsgeld 
erheblich übersteigt, ist der Miethwerth der Wohnung oder jenes Theiles in Rechnung zu ziehen. 
9. Vorstehende Bestimmungen kommen bei der Berechnung sowohl des rohen Einkommens 
als der Schuldzinsen und Lasten (58 3 bis 8 gegenwärtiger Verordnung) zur Anwendung. 
10. Einkommenstheile, welche nach Artikel 16 vorletzter Absatz des Kapitalrentensteuer- 
gesetzes von der Rentensteuer befreit sind, dürfen auch bei der Veranlagung zur Einkommen- 
steuer unberücksichtigt bleiben. 
g 20. 
Bu Artikel 13 Der nach Artikel 13 des Gesetzes sich ergebende Steueranschlag für das jeweilige steuerbare 
des Gesebes Einkommen ist aus der als Beilage 1 beigegebenen Tabelle ersichtlich. 
— 
§ 21. 
Zu Artikel 14 1. Zu den Stenererklärungen ist von den neuzugehenden Steuerpflichtigen das unter 
wrirnrn Beilage 2 beigefügte Formular I, von den andern das unter Beilage 3 beigegebene Formular 11 
zu verwenden. 
—i 2. Die hiernach gefertigten Impressen zu Steuererklärungen sind sammt einer von Groß- 
— herzoglicher Steuerdirektion zu erlassenden Anleitung zur Aufstellung derselben bei dem 
Schatzungsrathe beziehungsweise Bürgermeister und dem Steuerkommissär, Impressen zu 
Formular 1 nebst Anleitung außerdem auch bei den Ortssteuererhebern unentgeltlich zu erhalten. 
g 22. 
Zu Artifel 14 1. Ist ein Steuerpflichtiger nicht im Stande, seine Erklärung überhaupt oder bezüglich 
und 15 des einzelner Theile selbst aufzustellen, so wird sie ihm der Steuerkommissär oder der Steuereinnehmer 
*n* auf Ersuchen aufstellen beziehungsweise vervollständigen. 
2. Der zur Abgabe der Erklärung Verpflichtete bleibt jedoch für die Richtigkeit seiner 
Angaben, die er unterschriftlich zu bestätigen hat, verantwortlich. 
g 238. 
Zu Arlilel 14 1. Steuerpflichtige, welche in einer Gemarkung erstmals oder erstmals wieder einkommen- 
des Gesetes steuerpflichtig geworden sind und ihren Wohnsitz verändert haben, ohne am Wegzugsorte zur 
Einkommensteuer veranlagt zu sein, sind verpflichtet, an ihrem neuen Wohnorte innerhalb der 
zur Einreichung der Steuererklärungen festgesetzten Frist Steuererklärungen nach dem Stand 
ihrer Einkommensverhältnisse beim Beginn ihrer Steuerpflicht in jeder der in Frage kommen- 
den Gemarkungen abzugeben. Sind solche Stenerpflichtige jedoch an dem Wegzugsorte bereits 
veranlagt, so haben sie lediglich den Wohnsitzwechsel innerhalb 1.1 Tagen nach stattgehabtem
	        
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