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Umzuge dem Steuerkommissär, in dessen Bezirk der Aufzugsort liegt, anzumelden und haben
an diesem eine Steuererklärung nur dann abzugeben, wenn sich ihr steuerbares Einkommen
— nach dem Stande der Verhältnisse am 1. April bemessen — gegenüber dem veranlagten
Einkommen in dem in Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Maße erhöht hat.
2. Auf die Fälle des Artikel 15 des Gesetzes finden diese Bestimmungen keine Anwen-
dung; hiefür sind §§ 27 bis 30 dieser Verordnung maßgebend.
8 24.
1. Auf die Anzeige des Wohnsitzwechsels (Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes) setzt der Zu Artikel 14
Steuerkommissär des Aufzugsorts den Wieetisn des Wegzugsorts hievon in Kenntniß. Ablat 5 des
Dieser stellt den Steuereinzug mit dem Zeitpunkte ein, mit welchem die Steuerpflicht am esebes.
Wegzugsort gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes endigt, und macht dem Stenerkommissär
des Aufzugsorts von der bisherigen Veranlagung des Umgezogenen Mittheilung, worauf dieser
dessen Steueranlage in das Kataster des neuen Wohnorts überträgt und den Steuereinzug in
den Terminen des Artikel 22 des Gesetzes veranlaßt.
2. Eine Rückzahlung der am Wegzugsort bereits bezahlten Staatssteuer findet nicht statt;
die dort etwa zu viel bezahlten Beträge werden auf die am neuen Wohnort zu entrichtenden
Termine aufgerechnet.
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1. Aktive Beamte, Angestellte und Diener des Staats und der Staatsanstalten, des Zu Artikel 11
Hofs, des Reichs und der Militärverwaltung, ferner diejenigen Geistlichen und Kirchendiener, *# 7 et
deren Einkommen aus einer kirchlichen Centralkasse fließt, werden, wenn sie zur Einkommen-
steuer bereits veranlagt sind und, ohne gleichzeitig durch Zuruhesetzung oder Entlassung aus dem
öffentlichen Dienste auszuscheiden, ihren Wohnsitz verändern, auf die desfalls nach § 20 dieser
Verordnung zu erstattenden Anzeigen von Amtswegen in das Kataster des neuen Wohn-
ortes übertragen.
2. Im Uebrigen finden die Bestimmungen des § 24 auch auf diese Personen Anwendung.
8 26.
1. Die Großherzoglichen Staatskassen, einschließlich der Kassen der Großherzoglichen Zu Artikel ###
Staatsanstalten, so insbesondere der Universitäten, der Technischen Hochschule, der Akademie des Gesebes.
der bildenden Künste, der Gymnasien, Progymnasien, Seminarien, Präparandenschulen, der
Turnlehrerbildungsanstalt, der Beamten= und der Militärwittwenkasse, der Generalbrandkasse
und der Versicherungsanstalt Baden, der Blinden= und Taubstummeninstitute, der Strafe,
Heil-, Pflege= und Badeanstalten haben jährlich nach dem Stande vom 1. April, nach den
Wohnorten der Bezugsberechtigten getreunt, gesonderte Verzeichnisse derjenigen Personen, an
welche sie Gehalt, Pension, Wartegeld oder sonstige ständige Bezüge als Entgelt für Arbeit
oder Dienstleistung auszahlen, und der jährlichen Bezüge dieser Personen aufzustellen. Wandel-
bare Bezüge sind hierbei als solche zu bezeichnen und nach dem Ergebniß des letzten
Kalenderjahres, beziehungsweise wenn sie noch nicht so lange fließen, nach dem Ergebniß des
36.