Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

246 XI. 
betreffenden kürzeren Zeitraumes unter Beifügung dieses letzteren anzugeben; Bezüge, welche 
nach Artikel 6 Ziffer 3 bis 6 des Gesetzes und nach 8 2 dieser Verordunng der Einkommen— 
steuer nicht unterliegen, bleiben außer Betracht. Die Verzeichnisse sind den Steuerkommissären, 
zu deren Bezirk die betreffenden Gemarkungen gehören, jeweils längstens bis zum 15. April 
zu übersenden; bei denjenigen Personen, welche nicht im Großherzogthum wohnen, aber 
steuerpflichtige Bezüge aus einer badischen Staatskasse empfangen (Artikel 5 A IIl des Gesetzes), 
geschieht die Mittheilung an den Steuerkommissär, in dessen Bezirk die Kasse ihren Sitz hat. 
2. In gleicher Weise werden auch die kirchlichen Centralkassen, die Großherzogliche Hof- 
kasse, sowie die Kassen für die Hofhaltung eines Mitgliedes der Großherzoglichen Familie, die 
Reichspostkassen, die Kasse der Königlichen Korpszahlungsstelle, die Kassenkommissionen der im 
Großherzogthum garnisonirenden Truppentheile und die mit selbständiger Rechnungslegung 
betrauten Militärstellen im Großherzogthum, die Kassen der der Städteordnung unterstehenden 
Stadtgemeinden und ihrer Anstalten und die Kassen der Mittelschulen in den nicht der 
Städteordnung unterstehenden Gemeinden, sowie die Kasse der landwirthschaftlichen Berufs- 
genossenschaft verfahren. 
3. Es haben ferner alle diejenigen Kassen, welche an die in § 25 bezeichneten aktiven 
Beamten, Angestellten und Diener des Staats und der Staatsanstalten, der Kirchen, des 
Hofs, des Reichs und der Militärverwaltung ihr Berufseinkommen auszahlen, zum Zwecke der 
dort vorgesehenen Uebertragung der Steueranlagen von Kataster zu Kataster von den Wohn- 
sitzueränderungen solcher Personen alsbald dem Steuerkommissär des Bezirks, in welchem der 
Wegzugsort liegt, schriftlich Anzeige zu erstatten. 
4. Diese Obliegenheiten der Kassen können übrigens von deren Aufsichtsbehörden auf 
andere Dienststellen der betreffenden Verwaltungszweige übertragen werden. 
5. Die Verpflichtung der im Bezuge von Gehalt, Pension, Wartegeld u. s. w. stehenden 
Personen zur Abgabe von Stenererklärungen wird durch die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Paragraphen nicht berührt. 
§ 27. 
Zu Artikel 15 1. Der Artikel 15 des Gesetzes findet keine Anwendung: 
des Gesetzes. a. auf Personen, welche in der Gemarkung, wo die steuerpflichtige Thätigkeit be- 
gonnen wird, mit Einkommen der in Artikel 2 Ziffer 1, 2 oder 4 des Gesetzes 
bezeichneten Art bereits veranlagt sind, 
b. auf Personen, welche Gehalt, Pension oder Wartegeld oder ein sonstiges ständiges 
Einkommen als Entgelt für Arbeit oder Dienstleistung aus einer der in § 26 
genannten öffentlichen Kassen beziehen, sofern diese Bezüge den Hauptbestandtheil 
ihres Arbeits= oder Berufseinkommens ausmachen. 
2. Zur Abgabe von Steuererklärungen nach Artikel 15 des Gesetzes sind demnach nur 
solche Personen verpflichtet, welche, ohne daß die eine oder andere der vorbezeichneten Voraus- 
setzungen zutrifft, ein Berufs= oder Arbeitseinkommen (Artikel 2 Ziffer 3 des Gesetzes) be- 
ziehen, sofern sie die steuerpflichtige Thätigkeit überhaupt erstmals oder erstmals wieder be- 
gonnen oder ihren Wohnsitz innerhalb des Landes gewechselt haben.
	        
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