Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XI. 247 
3. Die Steuererklärung hat sich auch auf das dem Pflichtigen neben seinem Bernfs- oder 
Arbeitseinkommen aus anderen Quellen zufließende Einkommen zu erstrecken, gleichviel ob er 
mit letzterem in einer andern Gemarkung veranlagt war oder nicht. 
4. Das Einkommen ist hierbei nach dem Stande der Einkommensverhältnisse am Tage 
des Beginns der Steuerpflicht zu bemessen; die Veranlagung geschieht im Uebrigen nach Maß- 
gabe der in Artikel 12 des Gesetzes und in § 19 dieser Verordnung gegebenen Vorschriften. 
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1. Zur Erleichterung der Veraulagung der Steuerpflichtigen nach Artikel 15 des Gesetzes Zu Artikel 15 
hat der Steuerkommissär in den größeren Orten seines Bezirks, sowie an den Orten mit zahl- des Gejebes. 
reicher Arbeiterbevölkerung von Zeit zu Zeit eine besondere Tagfahrt anzuberaumen und die 
Pflichtigen durch öffentliche Bekanntmachung zur Abgabe ihrer Steuererklärungen in dieser 
Tagfahrt aufzufordern, auch diejenigen derselben, welche auf die Bekanntmachung hin sich nicht 
angemeldet haben, unter Zuhilfenahme der polizeilichen Anmeldelisten zu ermitteln. 
2. Derartige Tagfahrten sind, wo nöthig, auch da abzuhalten, wo zeitweise, wie bei 
Eisenbahn= und Straßenbauten und ähnlichen Unternehmungen, Arbeiter in größerer Anzahl 
beschäftigt sind. 
3. Wenn in solchen Fällen der Unternehmer nur vorübergehend eine gewerbliche Nieder- 
lassung oder einen Geschäftssitz im Inlande hat, so empfiehlt es sich, ihn gleichzeitig gemäß 
Artikel 14 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes und Artikel 5 Absatz 2 des Gewerbsteuer- 
gesetzes zur Einkommen= und Gewerbsteuer vorläufig zu veranlagen. 
§ 29. 
Wenn ein nach Artikel 15 des Gesetzes Veranlagter eine Einkommensvermehrung im Zu Artikel 15 
Sinne des Artikel 9 des Gesetzes erlangt, so hat derselbe eine Steuererklärung nach Maßgabe des Gesebes. 
des Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes auf Formular II abzugeben. 
8 30. 
1. Der Artikel 15 des Gesetzes findet auch Anwendung auf die Ortsgeistlichen, soweit Zu Artikel 14 
solche nicht zu den in § 25 beziehungsweise § 27 Absatz 1 b dieser Verordnung bezeichneten 2— 
Personen gehören. 
2. Das Berufseinkommen derselben ist, auch soweit es in der Nutzung des dem Pfarr- 
dienste gehörigen Vermögens besteht, zu dem nach Artikel 2 Ziffer 3 des Gesetzes steuerbaren 
Einkommen zu rechnen. 
3. Daneben sind die dem Dienste gewidmeten Grundstücke, Gebäude, Gefälle und Kapitalien 
beziehungsweise die Erträgnisse der letzteren zu der geordneten Grund-, Häuser-, Gefäll= und 
Kapitalrentensteuer beizuziehen. Diese letzteren Steuern hat jeweils der zur Zeit der Fälligkeit 
als Dienstinhaber angestellte Geistliche und bei Erledigung des Dienstes der Dienstverweser, 
wenn er das ganze Einkommen bezieht, andernfalls aber oder in Ermangelung eines Dienst- 
verwesers jener zu entrichten, welcher mit dem jeweiligen Bezug des Diensteinkommens beauf- 
tragt ist.
	        
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