XI. 2-#9
dieser Verordnung — ohne Abzug von Schuldzinsen und auf dem Gesammt-
einkommen ruhenden Lasten;
. unter Ordnungszahl 5 die Summe der unter Ordnungszahl 1 bis 4 aufgeführten
Beträge;
. Unter Ordnungszahl 6 in einer Summe in Mark der Jahresbetrag der nach
den §§ 8 und 19 dieser Verordnung zum Abzuge geeigneten Schuldzinsen (soweit
solche nicht schon nach § 4 dieser Verordnung unter Ordnungszahl 2 in Abzug
gebracht sind) einschließlich des Jahresbetrages der nach dem Schlußsatze des § 8
den Schuldzinsen gleich zu behandeluden Kosten, Lasten und Ausgabenüberschüsse;
unter Ordnungszahl 7 der Rest, welcher sich durch Abzug des Betrags Ordnungs-
zahl 6 von der Summe Orduungszahl 5 ergibt;
g. in Formular 1 unter Ordnungszahl 8 der Monat, mit dessen erstem Tage die
Steuerpflicht in der Gemarkung begonnen hat; zu bezeichnen ist hier der nächst-
folgende nach demjenigen Kalendermonat, in welchem der Pflichtige überhaupt erst-
mals oder erstmals wieder zum Genuß eines steuerbaren Einkommens gelangt ist
oder aber ein bereits im Genuß eines steuerbaren Einkommens Befindlicher seinen
Wohnsitz in die Gemarkung verlegt hat oder sonst daselbst steuerpflichtig geworden
ist, oder wenn diese Verhältnisse auf den Ersten eines Monats eingetreten sind,
dieser Monat;
. in Formular II, wenn in Folge einer Vermehrung oder Verminderung des steuer-
baren Einkommens um mindestens 500 Mark der Steueranschlag um mindestens
½ sich erhöht oder ermäßigt, ferner wenn gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes
wegen einer Einkommensverminderung um weniger als 500 Mark, die eine Er-
mäßigung des Steueranschlags um mindestens ½ zur Folge hat, Rückersatz be-
ansprucht wird, unter Ordnungszahl 8 der Monat, seit dessen erstem Tage die
Erhöhung oder Minderung des steuerbaren Einkommens auf den unter Ordnungs-
zahl 7 angegebenen Betrag im vollen Umfange und in nachhaltiger Weise andauert.
Kann dieser Monat nicht festgestellt werden, so ist der April des laufenden
Jahres als der maßgebende Monat zu bezeichnen.
. sofern es nicht schon aus der Standesbezeichnung des Pflichtigen am Eingange der
Steuererklärung hervorgeht, ist zu Ordnungszahl 2 derselben auch anzugeben, aus
welchen Gewerben, und zu Ordnungszahl 3, aus welchem Dienstverhältniß, Beruf
oder welcher sonstigen Thätigkeit das angemeldete Einkommen herrührt.
2. Ferner haben (auf der Rückseite des Formulars) anzugeben:
. Stenerpflichtige, welche nach Artikel 5 A 1I und Artikel 6 Ziffer 1 des Gesetzes
ihr Einkommen nur zum Theil im Großherzogthum zu versteuern haben, sofern
unter Ordnungszahl 6 Schuldzinsen oder Lasten in Abzug gebracht sind: den
Jahresbetrag ihres im Großherzogthum nicht steuerbaren Einkommens und ihrer
sämmtlichen Schuldzinsen und Lasten;
—
—
—
—
—