Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Zu Artikel 18 
des Gesetes. 
Zu Artikel 19 
des Gesetzes. 
250 XI. 
h. Steuerpflichtige, welche außerhalb der Gemarkung, in welcher sic zu veranlagen 
sind, im Großherzogthum Grundstücke, Gebände oder Gewerbe zu versteuern haben: 
die betreffenden Gemarkungen. 
3. Endlich ist die Erklärung mit Datum zu versehen und — geeigneten Falls mit An- 
gabe des bestehenden Vertretungsverhältnisses (Artikel 16 des Gesetzes) — zu unterzeichnen, 
auch das Religionsbekenntniß des Pflichtigen und seines Ehegatten und, wo nöthig, die Wohnung 
des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters beizufügen. 
§ 33. 
1. Zu den Steuererklärungen, welche nach Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes zum Zweck 
einer Steuerminderung oder sonstigen Berichtigung der Steueranlage eingereicht werden, ist 
ebenfalls das durch § 21 dieser Verordnung vorgeschriebene Formular II zu verwenden. 
Gesuche um gänzliche Entfernung aus dem Kataster, sowie um Berechnung von Steuerabgängen 
und Steuerrückvergütungen können schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. In dem 
letzteren Falle sind sie vom Steuerkommissär zu Protokoll zu nehmen und vom Pflichtigen unter- 
schriftlich zu bestätigen. 
2. Auch diese Steuererklärungen und Gesuche sind bis zum Ablauf der für das Ab= und 
Zuschreiben festgesetzten Frist bei dem Steuerkommissär oder Schatzungsrath einzureichen. Wenn 
das Ab= und Zuschreiben noch nicht begonnen hat, verfährt der Steuerkommissär im geeiguecten 
Falle nach § 14 des Veranlagungsgesetzes; im Uebrigen legt er die Gesuche bis zum Ab- 
und Zuschreiben zurück.. 
§ 34. 
1. Ist die Aufnahme einer Verlassenschaft gegen Ende des sechsten Monats vom Todes- 
tage des Erblassers an noch nicht so weit vorgeschritten, um beurtheilen zu können, ob der 
Verstorbene seiner Steuerpflicht vollständig genügt hat, so wird den Personen, welche nach 
Artikel 19 des Gesetzes zur Anmeldung der etwa zur Ungebühr frei gebliebenen Beträge und zur 
Steuernachtragszahlung verpflichtet sind, auf Ansuchen die Frist zur Abgabe der Aumeldung und 
zur Steuernachtragszahlung vom Stenerkommissär den Umständen entsprechend verlängert werden. 
2. Die Anmeldungen können schriftlich oder mündlich erfolgen. In dem letzteren Falle 
sind sie vom Steuerkommissär zu Protokoll zu nehmen. 
3. Die Anmeldung soll enthalten: 
a. Name, Stand und Wohnort des Erblassers und den Todestag desselben; 
b. Name, Stand und Wohnort, wo nöthig auch Wohnung des anmeldenden Erben, 
zutreffenden Falls der anmeldenden Wittwe des Erblassers; 
. den Betrag der ganzen Verlassenschaft und des dem Anmeldenden zugefallenen 
Erb= beziehungsweise Gemeinschaftsantheils; 
d. die Jahresbeträge des Einkommens, von welchem der Erblasser in den letzten 
5 Jahren die schuldige Einkommensteuer nicht entrichtet hat, mit Augabe der 
betreffenden Jahre; die letzten 5 Jahre werden hierbei von dem Todestage des 
Erblassers zurückgerechnet; 
e. Datum und Unterschrift des Aumeldenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.