Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XI. 251 
4. Die Anmeldung kann auch von sämmtlichen Erben und der Wittwe gemeinschaftlich 
oder von einer dieser Personen Nameus aller Betheiligten eingereicht werden und hat in 
diesen Fällen den Erbtheil eines Jeden derselben zu bezeichnen. 
5. Eine Angabe über die Größe und Vertheilung des Erbvermögens ist übrigens dann 
entbehrlich, wenn der schuldige Steuernachtrag sogleich bei der Aumeldung im Ganzen bezahlt 
oder sicher gestellt wird. 
6. Wenn die Anmeldung von einem Erben nur für seine Person und seinen Antiheil 
abgegeben wird, so bleiben die übrigen Erben, beziehungsweise die Wittwe zur Einreichung 
von Erklärungen auch ihrerseits verpflichtet. 
§ 35. 
1. Die Frist zur Anmeldung der Hilfspersonen wird in ortsüblicher Weise bekannt zu Artikel 20 
gemacht. Die Formulare zur Anmeldung werden von der Steuerdirektion festgestellt und den des Gesebes. 
hierzu Verpflichteten vom. Steuerkommissär oder Bürgermeister auf Ansuchen unentgeltlich 
verabfolgt. 
2. Zu den in Betracht kommenden Hilfspersonen gehören auch die Geschäftsführer rc. eines 
Unternehmers, sowie (mit Ausnahme der Ehefrauen) die Familienangehörigen, welche eine 
ständige Hilfsperson ersetzen. 
3. In den gemäß Absatz 2 des Artikel 20 des Gesetzes zu erstattenden Anzeigen sind 
die nicht im Großherzogthum dauernd ansässigen reichsausländischen Arbeiter besonders zu 
bezeichnen. 
8 36. 
1. Wenn einePerson, welche ihr Berufseinkommen (Gehalt, Pension oder Wartegeld oder Zu Arikel 22 
sonstige ständige Bezüge) aus einer badischen Staatskasse bezieht, mit der Zahlung einer zuasat. n es 
fälligen Einkommensteuerschuldigkeit trotz erfolgter Mahnung im Rückstande bleibt, so hat auf 
Grund von Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes die Kasse, welche das Berufseinkommen des 
Schuldners auszahlt, den rückständigen Steuerbetrag auf Ansuchen des Steuererhebers oder 
der Bezirkssteuerstelle bei der nächsten Einkommensauszahlung in Abzug zu bringen und an 
den Steuererheber abzuliefern. 
2. Auch bei Schuldnern, welche aus einer andern der in § 26 genannten öffentlichen 
Kassen Gehalt 2rc. beziehen, kann unter der bezeichneten Voraussetzung die Kasse angegangen 
werden, die rückständige Einkommensteuer durch Gehaltsabzug insoweit zu erheben, als die 
fraglichen Bezüge nach § 850 der Zivilprozeßordnung der Pfändung unterliegen oder der 
Schuldner gegen den Abzug keinen Widerspruch erhebt. 
837. 
Alsbald nach Einkunft des Hilfspersonenverzeichnisses bei Beginn einer baulichen Zu Artikel 22 
untellenuleln (Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes) benachrichtigt der Steuerkommissär den u10 des 
Unternehmer behufs Ermöglichung seiner Sicherstellung, wie viel an staatlicher Einkommensteuer 
und Gemeindeumlagen zusammen bei jedem der angemeldeten Wochenlöhne auf die Woche 
entfällt. Auch später wird der Steuerkommissär dem Unternehmer auf Anfrage solche Aus— 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1901.
	        
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