Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

252 XI. 
kunft ertheilen. Die Unterlassung dieser Benachrichtigung oder Auskunft hat auf die Haftbar- 
keit des Unternehmers für den Einzug der Steuer und Umlage keinen Einfluß. 
2. Wenn keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Verzeichnisses obwalten und auch der 
Pflichtige keine abweichende Steuererklärung einreicht, erfolgt die vorläufige Veranlagung der nicht 
im Großherzogthum dauernd ansässigen reichsausländischen Arbeiter nach § 12 Absatz 2 Satz 2 
des Veranlagungsgesetzes, andernfalls nach den sonstigen Bestimmungen dieses Paragraphen. 
Die Veranlagung erstreckt sich nur auf die voraussichtliche Mindestdauer der Unternehmung; 
vor Ablauf dieser Zeit ist die Veranlagung zu wiederholen, wenn die Unternehmung länger 
dauert. 
3. Bei Eröffnung der Steueranlage gilt der Unternehmer als Zustellungsgewalthaber 
dieser Pflichtigen. In dem Erhebungsregister ist der Unternehmer als Schuldner Namens der 
einzelnen Arbeiter zu bezeichnen. 
4. Gleichzeitig mit der Staatssteuer wird die Gemeindeumlage vom Steuererheber ein- 
gezogen und an die Gemeindekasse abgeliefert. 
§ 38. 
Zu Artikel 23, 1. Stenerpflichtige, welche nach Ablauf der vom Steuerkommissär zur Abgabe der Steuer— 
2 1n „. de rklärungen anberaumten Frist gemäß Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 3 des Ge- 
setzes eine Steuererklärung abgeben wollen, haben dieselbe beim Steuerkommissär einzureichen. 
2. Wenn wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Ge- 
setzes oder wegen wahrheitswidriger Angaben in einer Steuererklärung oder in einem nach 
Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes eingereichten Gesuche im Strafwege gemäß Artikel 23 und 24 
des Gesetzes Steuernachtrag anzusetzen ist, so berechnet sich der Nachtrag aus der Steuer, 
welche in den letzten 5 Jahren — von der muthmaßlichen Zustellung des Strafbescheids be- 
ziehungsweise der sonstigen Anforderung des Nachtrags zurückgerechnet — fällig geworden 
(Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes), aber zu wenig angesetzt, oder in diesen 5 Jahren zur 
Ungebühr rückersetzt worden ist, zuzüglich der im laufenden Jahre noch fällig werdenden und 
nicht oder zu wenig festgesetzten Beträge. 
3. Hierzu tritt, sofern bei Erlassung des Erkenntnisses das Steuer-Ab= und Zuschreiben 
für das nächstfolgende Jahr bereits beendigt ist, noch der vormerkliche Ansatz der für dieses 
weitere Jahr zu wenig angesetzten Steuer. 
4. Bei Festsetzung der Strafe für die Verfehlungen, die der Steuerpflichtige durch Unter- 
lassung der Abgabe einer Steuererklärung oder Anmeldung oder durch wahrheitswidrige 
Angaben in einer solchen oder in einem nach Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes eingereichten 
Gesuche in den letzten fünf Jahren begangen hat, sind die letzten 5 Jahre vom Tage der 
Erlassung des Strafbescheids oder von der ersten richterlichen Untersuchungshandlung an, wenn 
eine solche der Erlassung des Strafbescheids vorhergegangen, zurückzurechnen. Eine Bestrafung 
wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung nach Artikel 14 Absatz 1 oder 4 des Gesetzes kann 
hiernach nicht mehr eintreten, wenn seit dem Ablauf der in Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes 
gewährten zusätzlichen Frist von 4 Wochen fünf Jahre verstrichen sind. In den Fällen des
	        
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