Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

260 XI. 
Erläuternde Angaben. 
. *) Der vorseits genannte Steuerpflichtige bezieht außer seinem, im Großherzogthum steuerbaren 
Einkommen, wie solches unter Ziffer 5 der Steuererklärung angegeben ist, sonstiges Einkommen im 
Jahresbetrag von .. Mark 
und hat Schuldzinsen und auf dem Gesammteinkommen ruhende Lasen; zu 22 
im jährlichen Gesammtbetrage von „ 
2. 
Der Steuerpflichtige versteuert außethalbod der Gemartuns im Großherzogihum Grundstücke, 
Gebäude in den Gemarkungen: 
Gewerbe in den Gemarkungen: 
  
*) Anmerkung zu Ziffer 1. Hier sind Angaben nur von solchen Steuerpflichtigen zu machen, welche nach 7* 
5 A ll und Artikel 6 Ziffer 1 del Gesetzes ihr Einkommen nur zum Theil im Großherzogthum zu verstenern haben und 
deßhalb ihre Schucdziuf hen u. s. w. nur in dem entsprechenden Verhältniß in Abzug bringen dürfen. Sind unter Ziffer 6 der 
Steuererklärung Schuldzinsen nicht in Abzug gebracht, so fallen die Angaben hier weg.
	        
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