Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Zu Artikel 2 
des Gesetzes. 
Zu Artikel 7 
des Gesetzes. 
262 XI. 
6. Oeffentliche Unterrichtsanstalten, d. h. solche, welche juristische Personen des 
öffentlichen Rechts sind (§ 89 Bürgerliches Gesetzbuch), unterliegen der Gewerbsteuer nicht. 
Bei den übrigen Unterrichtsanstalten ist jeweils im einzelnen Falle zu prüfen, ob deren Be- 
trieb nach Lage der Verhältnisse als gewerbliche Unternehmung im Sinne des Artikel 1 des 
Gesetzes zu betrachten ist. 
82. 
1. Zu den nach Artikel 2 Ziffer 1 des Gesetzes vom Beizuge zur Gewerbsteuer befreiten 
vom Staate im öffentlichen Interesse und für öffentliche Zwecke betriebenen gewerblichen Unter- 
nehmungen gehören die vom Großherzoglichen Domänenfiskus betriebenen Gewerbsunter- 
nehmungen nicht. Dagegen ist zu denselben zu rechnen der Bau und Betrieb von Eisenbahnen 
Seitens des Staats, der Gewerbebetrieb in den Straf-, Heil= und Pflegeanstalten des Staats, 
der Betrieb der Staatssalinen, der staatlichen Badeanstalten und der Münzstätte. 
2. Der mit Weinlagerpatent betriebene Weinhandel ist nach Artikel 26 Absatz 2 des 
Weinsteuergesetzes vom 19. Mai 1882 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 137) vom Beizuge 
zur Gewerbsteuer befreit. Jedoch ist dem gewerbsteuerpflichtigen Betriebskapital eines Wirthes, 
Weinkleinverkäufers, Weinhandlungskellerbesitzers der mittlere Werth der alljährlich durch- 
schnittlich aus seinen Weinlagerkellern in seine Wirthschafts= oder Weinhandlungskeller über- 
gehenden Weinmengen in der in § 33 der Vollzugsverordnung zum Weinsteuergesetz (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt 1882 Seite 321) näher bezeichneten Weise zuzuschlagen. 
3. Wenn eine auf Gegenseitigkeit gegründete Versicherungsgesellschaft neben der Versicherung 
auf Gegenseitigkeit noch andere gewerbliche Geschäfte (wie z. B. die Versicherung, bei der das 
Verhältniß der Gegenseitigkeit nicht besteht, eine Sparkasse, eine Hinterlegungsanstalt) betreibt, so 
ist sie hinsichtlich dieses Theiles ihres Geschäftsbetriebes als gewerbliche Unternehmung zu behandeln 
und zur Gewerbsteuer zu veranlagen. 
83. 
1. Das Betriebskapital umfaßt nicht nur die im Eigenthum des Unternehmers stehenden, 
sondern alle seinem Gewerbebetrieb gewidmeten Gegenstände, auch die gemietheten und gepach- 
teten, sowie Kommissionswaaren, es umfaßt ferner nicht nur die beweglichen, sondern auch die 
unbeweglichen Gegenstände im Sinne des Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes. Die dem Gewerbe- 
betrieb gewidmeten Wasserwerksanlagen (einschließlich der Wasserräder und Turbinen), Stau- 
anlagen, Wehre, Brücken, Kanal= und Schachtanlagen, Arbeitsbahnen, Telegraphen= und elek- 
trische Anlagen und die außerhalb der Gebäude befindlichen Röhrenleitungen aller Art sind 
daher zum steuerbaren gewerblichen Betriebskapital auch dann zu rechnen, wenn sie mit 
dem Grund und Boden fest verbunden sind. 
2. Als ihrer Natur nach unbeweglich im Sinne des Artikel 7 Ziffer 2 des Gesetzes 
gelten diejenigen in Gebänden befindlichen Einrichtungen, welche sich als wesentliche Bestand- 
theile des Gebäudes im Sinne der §§ 93 und 91 Bürgerliches Gesetzbuch darstellen. Letzteres 
ist der Fall, wenn sie zur Herstellung des Gebäudes (und zwar nicht bloß zu einem vorüber- 
gehenden Zwecke) eingefügt, d. h. mit demselben so verbunden sind, daß entweder sie oder das 
Gebände bei der Trenunung zerstört oder doch in ihrem Wesen verändert würden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.