Zu Artikel 2
des Gesetzes.
Zu Artikel 7
des Gesetzes.
262 XI.
6. Oeffentliche Unterrichtsanstalten, d. h. solche, welche juristische Personen des
öffentlichen Rechts sind (§ 89 Bürgerliches Gesetzbuch), unterliegen der Gewerbsteuer nicht.
Bei den übrigen Unterrichtsanstalten ist jeweils im einzelnen Falle zu prüfen, ob deren Be-
trieb nach Lage der Verhältnisse als gewerbliche Unternehmung im Sinne des Artikel 1 des
Gesetzes zu betrachten ist.
82.
1. Zu den nach Artikel 2 Ziffer 1 des Gesetzes vom Beizuge zur Gewerbsteuer befreiten
vom Staate im öffentlichen Interesse und für öffentliche Zwecke betriebenen gewerblichen Unter-
nehmungen gehören die vom Großherzoglichen Domänenfiskus betriebenen Gewerbsunter-
nehmungen nicht. Dagegen ist zu denselben zu rechnen der Bau und Betrieb von Eisenbahnen
Seitens des Staats, der Gewerbebetrieb in den Straf-, Heil= und Pflegeanstalten des Staats,
der Betrieb der Staatssalinen, der staatlichen Badeanstalten und der Münzstätte.
2. Der mit Weinlagerpatent betriebene Weinhandel ist nach Artikel 26 Absatz 2 des
Weinsteuergesetzes vom 19. Mai 1882 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 137) vom Beizuge
zur Gewerbsteuer befreit. Jedoch ist dem gewerbsteuerpflichtigen Betriebskapital eines Wirthes,
Weinkleinverkäufers, Weinhandlungskellerbesitzers der mittlere Werth der alljährlich durch-
schnittlich aus seinen Weinlagerkellern in seine Wirthschafts= oder Weinhandlungskeller über-
gehenden Weinmengen in der in § 33 der Vollzugsverordnung zum Weinsteuergesetz (Gesetzes-
und Verordnungsblatt 1882 Seite 321) näher bezeichneten Weise zuzuschlagen.
3. Wenn eine auf Gegenseitigkeit gegründete Versicherungsgesellschaft neben der Versicherung
auf Gegenseitigkeit noch andere gewerbliche Geschäfte (wie z. B. die Versicherung, bei der das
Verhältniß der Gegenseitigkeit nicht besteht, eine Sparkasse, eine Hinterlegungsanstalt) betreibt, so
ist sie hinsichtlich dieses Theiles ihres Geschäftsbetriebes als gewerbliche Unternehmung zu behandeln
und zur Gewerbsteuer zu veranlagen.
83.
1. Das Betriebskapital umfaßt nicht nur die im Eigenthum des Unternehmers stehenden,
sondern alle seinem Gewerbebetrieb gewidmeten Gegenstände, auch die gemietheten und gepach-
teten, sowie Kommissionswaaren, es umfaßt ferner nicht nur die beweglichen, sondern auch die
unbeweglichen Gegenstände im Sinne des Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes. Die dem Gewerbe-
betrieb gewidmeten Wasserwerksanlagen (einschließlich der Wasserräder und Turbinen), Stau-
anlagen, Wehre, Brücken, Kanal= und Schachtanlagen, Arbeitsbahnen, Telegraphen= und elek-
trische Anlagen und die außerhalb der Gebäude befindlichen Röhrenleitungen aller Art sind
daher zum steuerbaren gewerblichen Betriebskapital auch dann zu rechnen, wenn sie mit
dem Grund und Boden fest verbunden sind.
2. Als ihrer Natur nach unbeweglich im Sinne des Artikel 7 Ziffer 2 des Gesetzes
gelten diejenigen in Gebänden befindlichen Einrichtungen, welche sich als wesentliche Bestand-
theile des Gebäudes im Sinne der §§ 93 und 91 Bürgerliches Gesetzbuch darstellen. Letzteres
ist der Fall, wenn sie zur Herstellung des Gebäudes (und zwar nicht bloß zu einem vorüber-
gehenden Zwecke) eingefügt, d. h. mit demselben so verbunden sind, daß entweder sie oder das
Gebände bei der Trenunung zerstört oder doch in ihrem Wesen verändert würden.