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3. Maschinen, Geräthe und Werkzeuge, welche überhaupt noch, wenn auch (wie z. B.
Reserve-Maschinen) nur in seltenen Fällen benützt werden, sind zu den dem Gewerbebetrieb
gewidmeten Gegenständen zu rechnen und demgemäß als Bestandtheile des Betriebskapitals zu
behandeln; dagegen bleiben Maschinen, Geräthschaften und Werkzeuge, welche dauernd nicht
mehr benützt werden, außer Betracht.
4. Zu den Vorräthen an fertigen Waaren, Roh- und Hilfsstoffen, baarem Gelde u. s. w.
(Artikel 7 Ziffer 3, 4 und 5) gehören auch diejenigen dem Geschäft gewidmeten Vorräthe,
welche außerhalb der Gemarkung gelagert oder auf dem Transport begriffen sind, es sei denn,
daß diese Vorräthe nach Lage der Verhältnisse als Betriebskapital einer andern Unter-
nehmung oder Zweigniederlassung des Pflichtigen zu betrachten oder außerhalb Landes befindlich
und daselbst nachgewiesenermaßen bestenert sind. Auch die in öffentlichen Niederlagen befind-
lichen Vorräthe eines Gewerbsteuerpflichtigen bilden Bestandtheile seines Betriebskapitals. Zoll-
oder verbrauchssteuerpflichtige Waaren, für welche der Zoll oder die Steuer kreditirt ist, sind mit
demjenigen Werthe steuerpflichtig, den sie im freien Verkehr haben, also einschließlich von Zoll
und Steuer.
5. Unter „Gold und Silber in Barren“ (Artikel 7 Ziffer 5 des Gesetzes) sind nur
gestempelte, in dem für Gold= und Silbermünzen vorgeschriebenen Mischungsverhältniß her-
gestellte Barren zu verstehen. Ungestempelte und andere Münzbarren, welche von Gewerbe-
treibenden (z. B. von Goldschmieden) verarbeitet werden, zählen zu den Rohstoffen (Artikel 7
Ziffer 3).
6. Zu den in Artikel 7 Ziffer 5 erwähnten Aktivausständen einschließlich der im Konto-
korrent laufenden Guthaben sind nicht bloß die unverzinslichen, sondern auch die verzinslichen
Ausstände, sofern sie unmittelbar vom Geschäftsbetrieb herrühren, zu rechnen. Die Zinsen
selbst bleiben außer Betracht, so lange sie nicht in Folge ausdrücklicher oder stillschweigender
Uebereinkunft die Natur von Kapitalforderungen angenommen haben.
7. Unter den Schulden des laufenden Geschäftsbetriebes sind nur die unmittelbar aus
dem laufenden Geschäftsbetrieb herrührenden Kapitalschulden zu verstehen, also nicht etwa
Zinsschuldigkeiten, welche noch nicht die Natur von Kapitalschulden angenommen haben, oder
die persönlichen sonstigen Schulden des Unternehmers oder diejenigen, welche zur Gründung,
Erwerbung oder dauernden Vergrößerung der Unternehmung gemacht werden oder Schulden,
die zum Zwecke der Tilgung von laufenden Geschäftsschulden aufgenommen sind. Doch sollen
Schulden letzterer Art, die auf einem regelmäßigen Bankkredit beruhen, gleichwohl zum Abzuge
zugelassen werden.
8. Als Gewerbsberechtigungen, welche gemäß Artikel 7 Ziffer 6 zu den Bestandtheilen
des Betriebskapitals gehören, sind zur Zeit nur die Realprivilegien der Apotheker und die
Ueberfahrtsrechte in Betracht zu ziehen.
S4.
1. Betreibt ein Vorschuß= oder Kreditverein eine gewerbliche Unternehmung, die nicht im Zu Artikel va
Geschäftskreis eines derartigen Vereins liegt, wie z. B. eine Mühle oder dergleichen, so ist des Geiebes.