XI. 265
86.
1. Artikel 15 des Gesetzes handelt von dem Fall, in welchem Jemand in einer Gemarkung Zu Artikel 15
erstmals beziehungsweise erstmals wieder gewerbsteuerpflichtig wird oder aber die Steuer-
pflicht einer Person in einer Gemarkung vollständig erlischt. In diesem Falle soll die «
Steuerpflicht mit dem ersten des auf den Anfang der gewerbsteuerpflichtigen Thätigkeit
folgenden Monats beginnen und mit dem letzten des Monats, in welchem die fragliche
Thätigkeit aufhört, erlöschen.
2. Artikel 16 dagegen behandelt den Fall der Erhöhung oder Verminderung der
Besteuerung eines bereits zur Gewerbsteuer Veranlagten in Folge der Erhöhung oder
Minderung des Betriebskapitals (ohne gänzliches Erlöschen der Stenerpflicht). Hiernach findet
eine Erhöhung oder Verminderung der Bestenerung nur daunn statt, wenn die dieselbe be-
dingenden Verhältnisse bereits am 1. April des Jahres, in welchem das Ab= und Zuschreiben
vorgenommen wird, eingetreten waren. Haben auf diesen Zeitpunkt die Verhältnisse der
Gewerbsunternehmung sich derart geändert, daß der Steuneranschlag für das Betriebskapital
zu erhöhen oder zu vermindern ist, so beginnt die Erhöhung oder Verminderung der Be-
steuerung, sofern das Steuerkapital nicht um mehr als 25 Prozent zu= oder abnimmt, mit
dem Anfang des auf den bezüglichen 1. April nächstfolgenden Kalenderjahres. Nimmt aber
das Steuerkapital um mehr als 25 Prozent zu oder ab, so wird die neue Steueranlage mit
dem Anfange desjenigen Monats wirksam, seit dessen erstem Tage das steuerbare Betriebs-
kapital im Ganzen mindestens schon so viel oder (bei einer Verminderung) höchstens
noch so viel beträgt, als der neuen Veranlagung zu Grunde zu legen ist.
3. Erhöhungen des Steueranschlags des Betriebskapitals, welche nicht wenigstens
5 Prozent des seitherigen Anschlags und zugleich wenigstens 700 Mark betragen, bleiben
außer Betracht; dagegen sind Verminderungen des Betriebskapitals schon zu berücksichtigen,
wenn sich der Steueranschlag um wenigstens 100 Mark ermäßigt.
4. Wird eine früher versäumte Steuerveranlagung nachgeholt, so ist die Besteuerung,
einerlei, ob es sich um einen neuzugehenden oder um einen bereits veranlagten Pflichtigen
handelt, nachträglich gerade so zu vollziehen, wie sie nach den vorstehenden Bestimmungen
jeweils bei rechtzeitiger Veranlagung zu vollziehen gewesen wäre.
§ 7.
1. Wenn eine gewerbsteuerpflichtige Gesellschaft (Artikel 19 des Gesetzes) sich auflöst und Zu Artikel 16,
an deren Stelle eine neue Gesellschaft tritt, so findet Artikel 15 des Gesetzes Anwendung und 1 „
es ist das Steuerkapital der aufgelösten Gesellschaft abzuschreiben und die neue Gesellschaft ·
neu zu veranlagen. Es hat jedoch nicht jede Aenderung in dem Bestande der Gesellschafter
die Auflösung der Gesellschaft zur Folge: es kann vielmehr eine bestehende Gesellschaft sowohl
mit neu eintretenden Gesellschaftern als auch beim Tod oder Ausscheiden bisheriger Mitglieder
fortgesetzt. werden. Ist dies der Fall, so bietet die eingetretene Personalveränderung an und
für sich zu einem Ab= und Zuschreiben keinen Anlaß, da die Gesellschaft nach wie vor fort-