Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Zu Artikel 20, 
266 XI. 
besteht. Auch eine etwaige Aenderung der Gesellschafts firma ist hiebei ohne Einfluß. Soweit 
aber die Personalveränderung von einer Mehrung oder Minderung des Betriebskapitals der 
Gesellschaft begleitet ist, findet Artikel 16 des Gesetzes Anwendung. 
2. Tritt an die Stelle einer Gesellschaft ein Einzelunternehmer oder umgekehrt, so ist — 
ohne Rücksicht auf die Firma des neuen Unternehmens — Artikel 15 des Gesetzes anzuwenden. 
8S B. 
1. Zu den in den Artikeln 20 und 22 des Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldungen ist 
22 und 30 des das in der Anlage beigefügte Formular unter Beachtung der auf demselben vorgedruckten 
Gesetzes. 
Bemerkungen zu verwenden. Das Formular ist auch dann zu benützen, wenn gemäß Artikel 30 
– des Gesetzes um eine Minderung der Steneranlage nachgesucht wird. 
Zu Artikel 24 
2. Gesuche um gänzliche Entfernung aus dem Kataster, sowie um Berechnung von Stener- 
abgängen und Stenerrückvergütungen können schriftlich oder mündlich angebracht werden. 
3. Mündlich vorgebrachte Anmeldungen und Gesuche sind vom Stenerkommissär in den 
Fällen des Absatz 1 in das vorgeschriebene Formular einzutragen und in den Fällen des 
Absatz 2 zu Protokoll zu nehmen: in beiden Fällen sind sie vom Pflichtigen unterschriftlich 
zu bestätigen. 
§ . 
Nach dem Tode eines Pflichtigen, der in Folge unterbliebener oder unrichtiger Stener- 
erklärung zu wenig an Gewerbsteuer entrichtet hat, hat der Schatzungsrath zunächst die Erben, 
soweit dies möglich ist, zu hören und dann nach Vornahme etwa sachdienlicher Erhebungen 
den Steuernachtrag im einfachen Betrage auf die Erben festzusetzen; den Erben steht gegen 
die Festsetzung das Recht der Beschwerde nach § 26 Absatz 2 des Veranlagungsgesetzes zu. 
8 10. 
Die Ernennung der im Artikel 24 des Gesetzes erwähnten Sachkundigen erfolgt durch 
des Gesetzes die Steuerdirektion. 
Zu Artikel 34, 
35 und 36 des 
Gesetzes. 
8ll. 
1. Steuerpflichtige, welche nach Ablauf der zur Abgabe der Steuererklärungen anberaumten 
Frist gemäß Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 35 Absatz 3 des Gesetzes eine Steuererklärung 
abgeben wollen, haben dieselbe beim Steuerkommissär einzureichen. 
2. Die im Artikel 34 erwähnten „letzten drei Jahre“ sind vom Tage der Erlassung des 
Strafbescheids oder von der ersten richterlichen Untersüchungshandlung an, wenn eine solche 
der Erlassung des Strafbescheids vorhergegangen ist, zurückzurechnen. 
3. In denjenigen Fällen, in welchen gemäß Artikel 31 Absatz 1 eine Strafe bis zu 
3000 Mark oder gemäß Artikel 35 Absatz 1 und 2 eine solche bis zu 300 Mark zu er- 
kennen ist, muß im Hinblick auf die Bestimmungen des 5 1 Absatz 2 und § 27 des Reichsstraf- 
gesetzbuchs jeweils mindestens eine Strafe im Betrage von drei Mark ausgesprochen werden. 
. Wenn gemäß Artikel 34 Absatz 2 des Gesetzes Steuernachtrag anzusetzen ist, berechnet 
sich dieser aus der Steuer, welche in den letzten fünf Jahren, von der muthmaßlichen Zu-
	        
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