XI. 267
stellung des Strafbescheids beziehungsweise der sonstigen Anforderung des Nachtrags zurück-
gerechnet, fällig geworden (Artikel 38 Absatz 1 des Gesetzes), aber zu wenig angesetzt worden
ist, zuzüglich der im laufenden Jahre noch fällig werdenden und nicht oder zu wenig fest-
gesetzten Beträge.
5. Hiezu tritt, sofern bei Erlassung des Erkenntnisses das Steuer-Ab= und Zuschreiben
für das nächstfolgende Jahr bereits beendigt ist, noch der vormerkliche Ansatz der für dieses
weitere Jahr zu wenig angesetzten Steuer.
12.
Die Großherzogliche Steuerdirektion ist mit dem weiteren Vollzuge beauftragt.
Karlsruhe, den 6. Februar 1901.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Buchenberger.
Vdt. Trippel.
Verordnung.
(Vom 4. März 1901.)
Die Erhebung der Grund= und Häusersteuer betreffend.
In der Verordnung vom 7. März 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 465)
treten — erstmals mit Wirkung auf die Steuererhebung für 1902 — folgende Aender-
ungen ein:
a. Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die für ein Jahr schuldige Grund= und Häusersteuer einschließlich der Beförsterungs-
steuer wird je zu einem Viertel auf 1. Jannar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober
fällig."
b. In Absatz 3 tritt an Stelle von „innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des
Forderungszettels“ das Wort „alsbald."“
Karlsruhe, den 4. März 1901.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Buchenberger.
Vdt. Trippel.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 39