Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

III. 25 
Anlage C (zu 8§ 6 u. 18). 
  
Bestimmungen 
über die 
Beschaffenheit und Auswahl der Mobilmachungepferde. 
1. Eintheilung in Klassen. 
a. Reitpferde 1: bestimmt für Offiziere, sowie für Kavallerie und Feldartillerie. 
. Reitpferde II: bestimmt für die übrigen Waffen und Formationen, für Sanitäts- 
offiziere und Beamte. 
Zugpferde I: bestimmt für die Feldartillerie einschließlich der Infanterie-Munitions= 
kolonnen, die Infanterie-Patronenwagen und die Krankenwagen der Sanitäts-Detachements. 
d. Zugpferde II: bestimmt für die übrigen Truppenfahrzeuge und Trains. 
c. Besonders schwere Zugpferde:) bestimmt für Fußartillerie= und Ingenieurformationen, 
sowie besonders festgesetzte Fuhrparkkolonnen. 
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2. Maßfestsetzungen. 
Die Pferde sind mit dem Bandmaße zu messen. 
Mindestmaß für Kürassierpfere 1,62 m, 
« »dieübrigenReitpfcrdel. 1,57 m, 
» „ „ Reitpferde 11 1,55 m, 
„ „ Zugpferde 1 und 11 .1),57 m, 
Pferde von geringerer Größe dürfen nöthigenfalls ein zestellt werden, wenn sie sonst den 
Anforderungen entsprechen; bei Offizierspferden für Fußtruppen und Reitpferden II kann 
dann bis 1,53 m, bei Zugpferden II bis 1,55 m heruntergegangen werden. 
Für besonders schwere Pferde ist kein Mindestmaß vorgeschrieben. 
3. Alter. 
Pferde warmblütiger Schläge sind zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten für den 
Kriegsdienst. 
Kaltblüter sind oft schon mit 3 Jahren vollständig entwickelt und brauchbar. 
*) Zum gleichmäßigen Ziehen großer Lasten im Schritt geeignet
	        
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