XIII. 279
„oder auch zu fünf= oder sechsjährigem aktiven Dienste in letztere“.
In Ziffer 6 werden die Worte „zu zweijährig-, dreijährig= oder vierjährig-freiwilligem
Dienst"“ ersetzt durch die Worte:
„zu einjährig= (§§ 9 und 88), zweijährig-, dreijährig= oder vierjährig-freiwilligem
Dienste, von Marine-Ersatzreservisten auch zu fünf= oder sechsjährig-freiwilligem Dienste“.
In Ziffer 7 wird hinter „vierjährigem“ eingefügt:
„beziehungsweise bei der Marine zu fünf= oder sechsjährigem“.
§ 86.
In Ziffer 1 tritt hinter das Wort „benachrichtigen“ ein „7)“ und an den Schluß der
Seite folgende Anmerkung:
„“) Die Benachrichtigung erfolgt durch Uebersendung der Meldescheine, auf deren
Rückseite in jedem einzelnen Falle der Einstellungstag und die Dauer der Dienstzeit
— 2, 3, 4, 5 oder 6 Jahre — zu vermerken ist. Der Vermerk ist handschriftlich
zu vollziehen und mit dem Stempel zu versehen."“
Der zweite Absatz der Ziffer 1 fällt fort.
In Ziffer 2 wird hinter „vierjährigem“ eingefügt:
öbeziehungsweise bei der Marine zu fünf= oder sechsjährigem“.
In Ziffer 5 werden die Worte „zu zwei-, drei= oder vierjährig-freiwilligem Dienst“ ersetzt
durch die Worte:
„zu ein-, zwei-, drei= oder vierjährig-freiwilligem Dienste, beziehungsweise von Marine-
Ersatzreservisten auch zu fünf= oder sechsjährig-freiwilligem Dienste".
8 89. Wun
Im Eingange der Ziffer 4h wird für „die Einwilligung“ gesetzt: n*
„die nach Muster 17 „ ertheilte Einwilligung“. Erklärung des
gesetlichen
§ 90. Vertreters zu
In Ziffer 2e wird für „Entlassungsprüfung“: „Reifeprüfung" gesetzt. dem Diemt-
Der Ziffer 4 tritt als zweiter Absatz hinzu: Einjährig-
„Das Gleiche gilt von Reifezeugnissen der unter Ziffer 26 fallenden Progym= Freiwiliger.
nasien, Real-Progymnasien und Realschulen.“
Ziffer 7 lautet:
„Der Reichskanzler ist ermächtigt'), in besonderen Fällen ausnahmsweise den
Zeugnissen ausländischer Lehranstalten, welche Befähigungszeugnissen deutscher Schulen
für den einjährig-freiwilligen Dienst gleichwerthig erscheinen, die Bedeutung solcher
Zeugnisse beizulegen.“
§ 93.
Im ersten Absatze der Ziffer 6 wird zwischen den Worten „der“ und „Ministerial-
instanz“ eingefügt:
„Ersatzbehörde dritter Instanz oder der“