Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

282 XIII. 
einjährigen Dienstes verpflichte und daß, soweit die Kosten von der Militärverwaltung 
bestritten werden, ich mich dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des Bewerbers als 
Selbstschuldner verbürge. 
„den 19 
Vorstehende Unterschrift de 
und zugleich, daß der Bewerber d. Aussteller der obigen Erklärung nach en Ver- 
mögensverhältnissen zur Bestreitung der Kosten fähig ist, wird hiermit obrigkeitlich bescheinigt. 
, den 19 
I. S. 
Anmerkung. 1. Je nachdem die Erklärung unter a oder unter b abgegeben wird, ist 
der Text unter D oder unter # zu durchstreichen. 
2. Werden die unter b bezeichneten Verbindlichkeiten von einem Dritten übernommen, so 
hat dieser eine besondere Erklärung hierüber in folgender Form auszustellen: 
Gegenüber den „geboren aum zzu 
der sich zu seinem Diensteintritt als Einjährig-Freiwilliger melden will, verpflichte ich 
mich zur Tragung der Kosten des Unterhalts mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, 
Bekleidung und Wohnung für die Dauer des einjährigen Dienstes. Soweit die Kosten 
von der Militärverwaltung bestritten werden, verbürge ich mich dieser gegenüber für 
die Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner. 
#, den. 19 
Vorstehende Unterschrift 2rc. 
3. Die Erklärung unter b, sowie die Erklärung des Dritten bedarf der gerichtlichen oder 
notariellen Beurkundung, wenn der Erklärende nicht kraft Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts 
an den Bewerber verpflichtet ist. 
Muster 18. 
Die Bemerkungen unter b erhalten folgende Fassung: 
„b. der nach Muster 17a ertheilten Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mit der 
Erklärung, daß für die Dauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit 
Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung von dem Bewerber 
getragen werden sollen. Statt dieser Erklärung genügt die Erklärung des gesetzlichen 
Vertreters oder eines Dritten, daß er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der 
bezeichneten Kosten verpflichte und daß, soweit die Kosten von der Militärverwaltung 
bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des Bewerbers als 
Selbstschuldner verbürge. 
Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Dritten sowie die Fähigkeit 
des Bewerbers, des geseßlichen Vertreters oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten
	        
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