Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Nr. XIV. 285 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 6. April 1901. 
Inhalt. 
Verordnung und Bekanptmachung des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Motorfahrzeugen 
auf öffentlichen Wegen und Plätzen betreffend; die Ein= und Durchfuhr von Vieh aus der Schweiz betreffend. 
  
Verorduung. 
(Vom 26. März 1901.) 
Den Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Wegen und Plätzen betreffend. 
Auf Grund des § 366 Ziffer 2, 3 und 10 des Reichsstrafgesetzbuchs, des § 108 Ziffer 5 
des Polizeistrafgesetzböuchs wird unter Aufhebung des § 20 der Straßenpolizeiordnung vom 
12. Mai 1882, sowie des § 14 der Verordnung vom 29. Oktober 1895, den Verkehr mit 
Fahrrädern auf öffentlichen Wegen und Plätzen betreffend, verordnet, was folgt: 
* 1. 
Die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen 
erlassenen polizeilichen Vorschriften, insbesondere diejenigen der Straßenpolizeiordnung vom 
12. Mai 1882 finden auch entsprechende Anwendung auf den nicht auf Bahngleisen sich 
bewegenden Verkehr der durch Dampf-, Elektrizitäts-, Benzin-, Petroleum= und dergleichen 
Motoren getriebenen Fahrzeuge — Straßenlokomotiven, Motorwagen, Motorfahrräder —, 
soweit nicht in Folgendem etwas Anderes bestimmt ist. 
82. 
Motorfahrzeuge müssen so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, daß Feuers= und 
Explosionsgefahr sowie eine Belästigung von Personen und Fuhrwerken durch Geräusch oder 
durch üblen Geruch ausströmender Gase möglichst ausgeschlossen ist. 
Die Radkränze der Triebräder dürfen nicht mit Unebenheiten versehen sein, welche geeignet 
sind, die Fahrbahn zu beschädigen. 
83. 
Jedes Motorfahrzeug muß versehen sein: 
1. mit einer kräftigen Lenkeinrichtung, welche gestattet, sicher und rasch auszuweichen 
und in einem kleinen Bogen zu wenden, 
2. mit zwei Bremseinrichtungen, von denen jede für sich geeignet sein muß, den Lauf 
des Fahrzeugs sofort zu hemmen, und von denen mindestens die eine unmittelbar auf 
die Triebräder wirken muß, 
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