286 XIV.
3. mit einer Huppe zum Abgeben von Warnungzzeichen,
4. nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit zwei an den Seiten vorn
angebrachten hellbrennenden Laternen von weißem Glas; für Motor-Zwei= und Drei-
räder genügt eine Laterne der bezeichneten Art.
Jeder Motorwagen, dessen Leergewicht 400 Kilogramm übersteigt, muß so eingerichtet
sein, daß er mittels des Motors vom Führersitz aus in Rückwärts-Gang gebracht werden kann.
Die Griffe zur Bedienung des Motors und der Lenk= und Bremseinrichtung sowie der
Huppe müssen so angebracht sein, daß sie der Wagenführer während der Fahrt handhaben
kann, ohne die Fahrstraße aus dem Auge zu verlieren.
Die in Absatz 1 und 2 angeführten Einrichtungen sowie der Motor selbst müssen stets
in gutem Zustand erhalten werden. 84
Wer im Großherzogthum ein Motorfahrzeug in Betrieb setzen will, hat dem Bezirksamt
seines Wohnorts eine schriftliche Anzeige zu erstatten, in welcher angegeben ist:
1. Namen und Wohnort des Besitzers,
2. die Fabrik, aus welcher das Fahrzeug stammt, und dessen Fabriknummer,
3. die verwendete Triebkraft,
4. das Gewicht des Fahrzeugs.
Der Anzeige ist die Bescheinigung über eine etwa stattgehabte Untersuchung durch einen
amtlich anerkannten Sachverständigen beizulegen. Ferner sind in der Anzeige die Personen
zu bezeichnen, welche die selbständige Führung des Fahrzeugs übernehmen sollen. Eintretende
Aenderungen sind in gleicher Weise anzuzeigen.
Jedes Motorfahrzeug muß an einer in's Auge fallenden Stelle die Angabe des Namens
und Wohnorts des Besitzers tragen.
Von den Vorschriften dieses Paragraphen sind ausgenommen solche Motorfahrzeuge, welche
1. zu dienstlichen Zwecken von Militärpersonen in Uniform oder von Reichs-, Staats-
und Gemeindebeamten, die Amtskleidung oder ein Amtszeichen tragen, benützt werden,
2. Personen gehören, die sich nicht länger als eine Woche im Großherzogthum aushalten
§ 5.
Die Leitung des Motorfahrzeugs darf nur einem zuverlässigen, mit den Einrichtungen
und der Bedienung des Fahrzeugs vollkommen vertrauten Führer überlassen werden; Personen
unter sechszehn Jahren ist das Führen von Motorfahrzeugen und zwar auch der Gebrauch
von Motorfahrrädern nicht gestattet. 6
86.
Der Führer ist zu besonderer Vorsicht in Leitung und Bedienung seines Fahrzeugs ver—
pflichtet. Er darf von dem Fahrzeug nicht absteigen, so lange es in Bewegung, und darf
sich von demselben nicht entfernen, so lange der Motor angetrieben ist. Auch muß er die
nöthigen Vorkehrungen treffen, daß kein Unbefugter den Motor antreiben kann.
87.
Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Verkehrsstörungen
vermieden werden.