Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

286 XIV. 
3. mit einer Huppe zum Abgeben von Warnungzzeichen, 
4. nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit zwei an den Seiten vorn 
angebrachten hellbrennenden Laternen von weißem Glas; für Motor-Zwei= und Drei- 
räder genügt eine Laterne der bezeichneten Art. 
Jeder Motorwagen, dessen Leergewicht 400 Kilogramm übersteigt, muß so eingerichtet 
sein, daß er mittels des Motors vom Führersitz aus in Rückwärts-Gang gebracht werden kann. 
Die Griffe zur Bedienung des Motors und der Lenk= und Bremseinrichtung sowie der 
Huppe müssen so angebracht sein, daß sie der Wagenführer während der Fahrt handhaben 
kann, ohne die Fahrstraße aus dem Auge zu verlieren. 
Die in Absatz 1 und 2 angeführten Einrichtungen sowie der Motor selbst müssen stets 
in gutem Zustand erhalten werden. 84 
Wer im Großherzogthum ein Motorfahrzeug in Betrieb setzen will, hat dem Bezirksamt 
seines Wohnorts eine schriftliche Anzeige zu erstatten, in welcher angegeben ist: 
1. Namen und Wohnort des Besitzers, 
2. die Fabrik, aus welcher das Fahrzeug stammt, und dessen Fabriknummer, 
3. die verwendete Triebkraft, 
4. das Gewicht des Fahrzeugs. 
Der Anzeige ist die Bescheinigung über eine etwa stattgehabte Untersuchung durch einen 
amtlich anerkannten Sachverständigen beizulegen. Ferner sind in der Anzeige die Personen 
zu bezeichnen, welche die selbständige Führung des Fahrzeugs übernehmen sollen. Eintretende 
Aenderungen sind in gleicher Weise anzuzeigen. 
Jedes Motorfahrzeug muß an einer in's Auge fallenden Stelle die Angabe des Namens 
und Wohnorts des Besitzers tragen. 
Von den Vorschriften dieses Paragraphen sind ausgenommen solche Motorfahrzeuge, welche 
1. zu dienstlichen Zwecken von Militärpersonen in Uniform oder von Reichs-, Staats- 
und Gemeindebeamten, die Amtskleidung oder ein Amtszeichen tragen, benützt werden, 
2. Personen gehören, die sich nicht länger als eine Woche im Großherzogthum aushalten 
§ 5. 
Die Leitung des Motorfahrzeugs darf nur einem zuverlässigen, mit den Einrichtungen 
und der Bedienung des Fahrzeugs vollkommen vertrauten Führer überlassen werden; Personen 
unter sechszehn Jahren ist das Führen von Motorfahrzeugen und zwar auch der Gebrauch 
von Motorfahrrädern nicht gestattet. 6 
86. 
Der Führer ist zu besonderer Vorsicht in Leitung und Bedienung seines Fahrzeugs ver— 
pflichtet. Er darf von dem Fahrzeug nicht absteigen, so lange es in Bewegung, und darf 
sich von demselben nicht entfernen, so lange der Motor angetrieben ist. Auch muß er die 
nöthigen Vorkehrungen treffen, daß kein Unbefugter den Motor antreiben kann. 
87. 
Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Verkehrsstörungen 
vermieden werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.