Object: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XIV. 287 
In engen Straßen, beim Umwenden und Einbiegen in andere Straßen, auch sonst beim 
Durchfahren scharfer Krümmungen und überall bei dichtem Verkehr sowie bei starkem Nebel 
muß die Fahrgeschwindigkeit derart ermäßigt werden, daß sofortiges Anhalten möglich ist. 
In keinem Falle darf die Fahrgeschwindigkeit innerhalb der Ortschaften und auf belebten 
Straßen 12 km und außerhalb der Ortschaften bei freier Bahn 30 km in der Stunde 
überschreiten. 
88. 
So oft es nöthig ist, um Gefährdungen oder Beschädigungen Dritter zu verhüten, hat 
der Führer mit der Huppe ein Warnungszeichen abzugeben. 
89. 
Das Bezirksamt kann jederzeit auf Kosten des Besitzers eine Untersuchung darüber an— 
stellen, ob ein Motorfahrzeug den Anforderungen der §8 2 und 3 dieser Verordnung entspricht. 
Motorfahrzeuge, welche den Bestimmungen dieser Verordnung nicht genügen, können 
durch das Bezirksamt vom Befahren der öffentlichen Wege und Plätze ausgeschlossen werden. 
Ebenso kann die Verwendung eines Motorfahrzeugs überhaupt oder auf bestimmten Wegen 
untersagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß durch dasselbe die Fahrbahn der 
Wege in einem über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehenden Maße beschädigt würde. 
Ungeeigneten Personen, insbesondere solchen, welche sich wiederholt eine Verfehlung gegen 
die Vorschriften dieser Verordnung haben zu Schulden kommen lassen, kann die selbständige 
Führung eines Motorfahrzeugs vom Bezirksamt dauernd oder zeitweise untersagt werden. 
8 10. 
Eine besondere Erlaubniß des Ministeriums des Innern ist erforderlich: 
1. zur Inbetriebnahme eines Motorfahrzeugs, dessen Gewicht bei voller Belastung 4000 
Kilogramm übersteigt, 
2. zur Inbetriebnahme eines Motorfahrzeugs, welches dazu bestimmt ist, andere Wagen 
fortzubewegen. Ausgenommen sind die Motorfahrräder, welche Anhängewagen mit 
einem Gewicht von nicht mehr als 200 Kilogramm befördern. 
Dem einzureichenden Gesuch sind Beschreibung und Zeichnungen des Fahrzeugs beizulegen 
und in dem Gesuch ist anzugeben, ob und auf welcher Straße etwa ein regelmäßiger Fahr- 
betrieb eingeführt werden soll. 
Soweit Gemeindewege und in der Kreisverwaltung stehende Wege durch den Fahrbetrieb 
berührt werden, wird die Genehmigung nach Anhörung der betreffenden Gemeinde= beziehungs- 
weise Kreisbehörde ertheilt. 
§ 11. 
Wenn auf öffentlichen Wegen Wettfahrten mit Motorfahrzeugen veranstaltet werden sollen, so 
ist die Genehmigung des Bezirksamts und, wenn die Wettfahrten sich über die Grenzen eines 
Amtsbezirks erstrecken, die Genehmigung des Ministeriums des Innern nachzusuchen. Bei Wett- 
fahrten, bei welchen eine Ueberschreitung der Geschwindigkeit von 30 km zugelassen wird, kann 
der Rennleitung die Ueberwachung der Straßen, besonders an gefährlichen Stellen, sowie die 
Sorge für Verlangsamung der Fahrt in bewohnten Ortschaften, zur Pflicht gemacht werden.
	        
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