Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

294 XV. 
15. 
Bezeichnung der Wagen. 
1. Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist: 
a. die Bahn, zu welcher er gehört, 
b. das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder und ausschließlich der losen 
Ausrüstungsgegenstände, 
. bei Güter= und Gepäckwagen das Ladegewicht und die Tragfähigkeit, 
d. die Zeit der letzten Untersuchung. 
2. Die Motor= und Anhängewagen erhalten fortlaufende Nummern, welche während des 
Betriebes ständig sichtbar bleiben müssen. 
3. An jedem dieser Wagen ist die Zahl der zulässigen Sitz= und Stehplätze im Innern 
beziehungsweise auf den Plattformen in augenfälliger Weise anzugeben. 
4. Im Innern des Wagens müssen ferner leicht lesbar aushängen: ein Abdruck des zur 
Zeit giltigen Tarifs, des Fahrplans sowie der das Verhalten der Fahrgäste behandelnden 
Bestimmungen (§8§ 44, 45 und 47 Ziffer 1) dieser Betriebsvorschriften. 
II. Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Wetriebes. 
8 186. 
Bewachung der Bahn. 
1. Die Bahnstrecke muß mindestens einmal an jedem Tage auf ihren ordnungsmäßigen 
Zustand untersucht werden, sofern die zulässige Fahrgeschwindigkeit der Züge mehr als 20 km 
in der Stunde beträgt, bei geringeren Fahrgeschwindigkeiten ist die Untersuchung mindestens 
jeden dritten Tag vorzunehmen. Für Zahnstangenstrecken bestimmt die vorzunehmenden Unter- 
suchungen die Aufsichtsbehörde. 
2. Bei Annäherung eines Zuges, eines Motorwagens oder einer einzeln fahrenden 
Maschine an einen in Schienenhöhe liegenden, unbewachten Wegübergang hat der Maschinen- 
führer von der etwa gekennzeichneten Stelle an oder, soferne Kennzeichen nicht angebracht sind, 
in angemessener Entfernung bis nach Erreichung des Ueberganges die Läutevorrichtung in 
Thätigkeit zu halten oder ein anderes Warnungszeichen zu geben. Gleiches gilt, wenn Menschen 
oder Fuhrwerke auf der Bahn oder in gefahrdrohender Nähe derselben bemerkt werden. Ob 
und wo vor dem Ueberfahren derartiger Uebergänge verlangsamtes Fahren oder vorheriges 
Halten der Züge erfolgen soll, bestimmt die Aussichtsbehörde. 
3. Von der Bedienung und Beleuchtung von Weichen kann in der Regel abgesehen 
werden, wenn sie unter Verschluß gehalten werden. 
§ 17. 
Stärke der Züge. 
Auf vollspurigen Bahnen sollen nicht mehr als 80 Wagenachsen, auf Schmalspurbahnen 
von 1 m Spurweite höchstens 60, von 750 mm Spurweite höchstens 50 Wagenachsen in 
einem Zuge laufen.
	        
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