294 XV.
15.
Bezeichnung der Wagen.
1. Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist:
a. die Bahn, zu welcher er gehört,
b. das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder und ausschließlich der losen
Ausrüstungsgegenstände,
. bei Güter= und Gepäckwagen das Ladegewicht und die Tragfähigkeit,
d. die Zeit der letzten Untersuchung.
2. Die Motor= und Anhängewagen erhalten fortlaufende Nummern, welche während des
Betriebes ständig sichtbar bleiben müssen.
3. An jedem dieser Wagen ist die Zahl der zulässigen Sitz= und Stehplätze im Innern
beziehungsweise auf den Plattformen in augenfälliger Weise anzugeben.
4. Im Innern des Wagens müssen ferner leicht lesbar aushängen: ein Abdruck des zur
Zeit giltigen Tarifs, des Fahrplans sowie der das Verhalten der Fahrgäste behandelnden
Bestimmungen (§8§ 44, 45 und 47 Ziffer 1) dieser Betriebsvorschriften.
II. Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Wetriebes.
8 186.
Bewachung der Bahn.
1. Die Bahnstrecke muß mindestens einmal an jedem Tage auf ihren ordnungsmäßigen
Zustand untersucht werden, sofern die zulässige Fahrgeschwindigkeit der Züge mehr als 20 km
in der Stunde beträgt, bei geringeren Fahrgeschwindigkeiten ist die Untersuchung mindestens
jeden dritten Tag vorzunehmen. Für Zahnstangenstrecken bestimmt die vorzunehmenden Unter-
suchungen die Aufsichtsbehörde.
2. Bei Annäherung eines Zuges, eines Motorwagens oder einer einzeln fahrenden
Maschine an einen in Schienenhöhe liegenden, unbewachten Wegübergang hat der Maschinen-
führer von der etwa gekennzeichneten Stelle an oder, soferne Kennzeichen nicht angebracht sind,
in angemessener Entfernung bis nach Erreichung des Ueberganges die Läutevorrichtung in
Thätigkeit zu halten oder ein anderes Warnungszeichen zu geben. Gleiches gilt, wenn Menschen
oder Fuhrwerke auf der Bahn oder in gefahrdrohender Nähe derselben bemerkt werden. Ob
und wo vor dem Ueberfahren derartiger Uebergänge verlangsamtes Fahren oder vorheriges
Halten der Züge erfolgen soll, bestimmt die Aussichtsbehörde.
3. Von der Bedienung und Beleuchtung von Weichen kann in der Regel abgesehen
werden, wenn sie unter Verschluß gehalten werden.
§ 17.
Stärke der Züge.
Auf vollspurigen Bahnen sollen nicht mehr als 80 Wagenachsen, auf Schmalspurbahnen
von 1 m Spurweite höchstens 60, von 750 mm Spurweite höchstens 50 Wagenachsen in
einem Zuge laufen.