Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XV. 295 
Diese Höchstzahlen sind, entsprechend der größten Steigung in dem Maße zu mindern, 
daß die Maschine im Stande ist, den Zug ohne erhebliche Verminderung der Fahrgeschwindigkeit 
fortzubewegen. 
8 18. 
Zahl der Bremsen eines Zuges. 
1. In jedem Zuge müssen außer den Bremsen an der Maschine so viele Bremsen bedient 
oder auf andere Weise wirksam zu machen sein, daß mindestens der aus nachstehendem Ver— 
zeichnisse zu berechnende Theil der im Zuge befindlichen Wagenachsen gebremst werden kann. 
  
  
  
  
  
  
Auf Neigungen Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 
15 20 30 
von 200. vom Kilometer in der Stunde müssen von je 
"°% PVerhältniß. 100 Wagenachsen zu bremsen sein. 
0 1:co 6 6 6 
25 1.:400 6 6 9 
5600 1:200 6 7 12 
75 1:133 8 10 15 
10 1: 100 10 13 18 
12,5 1: 80 13 15 21 
15 1: 66 15 18 24 
17,5 1: 57 18 21 27 
20 1: 50 20 23 31 
22,5 1: 44 22 26 34 
25 1: 40 25 29 37 
30 1: 33 30 34 43 
35 1:28 34 39 49 
40 1: 25 369 45 56 
  
  
2. Bei der hiernach auszuführenden Berechnung der Zahl der zu bremsenden Wagen- 
achsen ist Folgendes zu beachten: 
tb. 
b. 
Für Fahrgeschwindigkeiten und Neigungen, welche zwischen den im Verzeichnisse 
aufgeführten liegen, gilt jedesmal die größte der dabei in Frage kommenden Bremszahlen. 
Die Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen ist für die stärkste, auf der fraglichen 
Strecke vorkommende Bahnneigung (Steigung oder Gefälle), welche sich ununter- 
brochen auf eine Länge von 1000 m oder darüber erstreckt, zu bestimmen. Erreicht 
die stärkste vorkommende Neigung an keiner Stelle die Länge von 1000 ms, so ist 
die gerade Verbindungslinie zwischen denjenigen zwei Punkten des Längenschnittes, 
welche bei 1000 „ Entfernung den größten Höhenunterschied zeigen, als stärkstgeneigte 
Strecke anzusehen.
	        
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