Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

296 XV. 
Als maßgebende Fahrgeschwindigkeit ist diejenige anzunehmen, welche der Zug auf 
der die Höchststeigung enthaltenden Strecke erreichen darf. 
Sowohl bei Zählung der vorhandenen Wagenachsen, als auch bei Feststellung der 
erforderlichen Bremsachsen ist eine unbeladene Güterwagenachse als halbe Achse zu 
rechnen. Die Achsen von Personen-, Post= und Gepäckwagen sind stets voll in 
Ansatz zu bringen. 
. Der bei Berechnung der Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen sich etwa ergebende 
überschießende Bruchtheil ist, wenn er größer als ein Halb ist, stets als ein Ganzes 
zu rechnen, andernfalls zu vernachlässigen. 
3. Für Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 40 % (1:25) haben, sind für 
das Bremsen der Züge besondere Vorschriften durch die Aufsichtsbehörde zu erlassen. Gleiches 
gilt für Züge und Wagen, welche auf längere Strecken ausschließlich durch die Schwerkraft 
oder mit Hilfe stehender Maschinen bewegt werden, sowie für Zahnrad= und andere Bahnen 
von außergewöhnlicher Bauart. 
4. Den Stationsbediensteten, sowie den Zugbediensteten ist schriftlich bekannt zu geben, 
der wievielte Theil der Wagenachsen auf jeder Strecke bei der zugelassenen höchsten Fahr- 
geschwindigkeit zu bremsen ist. 
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819. 
Bildung der Züge. 
Bei Bildung der Züge ist darauf zu achten, daß die Wagen gehörig zusammengekuppelt 
sind, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt ist, die nöthigen 
Signalvorrichtungen angebracht, die erforderlichen Bremsen bedienbar, bedient und thunlichst 
gleichmäßig im Zuge vertheilt sind. 
8 20. 
Erleuchtung der Wagen. 
1. Das Innere der zur Beförderung von Personen benutzten Wagen ist bei Dunkelheit 
angemessen zu erleuchten. 
2. Wagen, deren Erleuchtung auf elektrischem Wege erfolgt, haben außerdem noch mindestens 
eine, von der Stromzuführung unabhängige hellleuchtende Laterne zu führen, welche so ange- 
bracht ist, daß ihr Licht sowohl das Junere des Wagens erleuchtet, als auch vom entgegen- 
kommenden Verkehr wahrgenommen wird. 
8 21. 
Größte zulässige Fahrgeschwindigkeit. 
1. Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit für Züge und einzelne Maschinen darf in 
der Regel bei Bahnen mit
	        
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