296 XV.
Als maßgebende Fahrgeschwindigkeit ist diejenige anzunehmen, welche der Zug auf
der die Höchststeigung enthaltenden Strecke erreichen darf.
Sowohl bei Zählung der vorhandenen Wagenachsen, als auch bei Feststellung der
erforderlichen Bremsachsen ist eine unbeladene Güterwagenachse als halbe Achse zu
rechnen. Die Achsen von Personen-, Post= und Gepäckwagen sind stets voll in
Ansatz zu bringen.
. Der bei Berechnung der Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen sich etwa ergebende
überschießende Bruchtheil ist, wenn er größer als ein Halb ist, stets als ein Ganzes
zu rechnen, andernfalls zu vernachlässigen.
3. Für Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 40 % (1:25) haben, sind für
das Bremsen der Züge besondere Vorschriften durch die Aufsichtsbehörde zu erlassen. Gleiches
gilt für Züge und Wagen, welche auf längere Strecken ausschließlich durch die Schwerkraft
oder mit Hilfe stehender Maschinen bewegt werden, sowie für Zahnrad= und andere Bahnen
von außergewöhnlicher Bauart.
4. Den Stationsbediensteten, sowie den Zugbediensteten ist schriftlich bekannt zu geben,
der wievielte Theil der Wagenachsen auf jeder Strecke bei der zugelassenen höchsten Fahr-
geschwindigkeit zu bremsen ist.
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819.
Bildung der Züge.
Bei Bildung der Züge ist darauf zu achten, daß die Wagen gehörig zusammengekuppelt
sind, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt ist, die nöthigen
Signalvorrichtungen angebracht, die erforderlichen Bremsen bedienbar, bedient und thunlichst
gleichmäßig im Zuge vertheilt sind.
8 20.
Erleuchtung der Wagen.
1. Das Innere der zur Beförderung von Personen benutzten Wagen ist bei Dunkelheit
angemessen zu erleuchten.
2. Wagen, deren Erleuchtung auf elektrischem Wege erfolgt, haben außerdem noch mindestens
eine, von der Stromzuführung unabhängige hellleuchtende Laterne zu führen, welche so ange-
bracht ist, daß ihr Licht sowohl das Junere des Wagens erleuchtet, als auch vom entgegen-
kommenden Verkehr wahrgenommen wird.
8 21.
Größte zulässige Fahrgeschwindigkeit.
1. Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit für Züge und einzelne Maschinen darf in
der Regel bei Bahnen mit