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Führung der Maschine.
1. Die Führung der Maschine darf nur solchen Personen übertragen werden, welche eine
förmliche Prüfung abgelegt haben und sich durch ein Zeugniß darüber ausweisen können, daß
sie die erforderliche technische Befähigung und Zuverlässigkeit besitzen.
2. Die Bedienung der Maschine kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde dem Führer
allein übertragen werden, wenn die Betriebsmittel einen Uebergang zwischen der Maschine
und den Wagen gestatten und außer dem Führer ein Zugbediensteter sich auf dem Zuge be-
findet, der es versteht, den Zug zum Stillstand zu bringen.
3. Die Führer der Motorwagen müssen zu der Führung besonders ausgebildet und mit
den elektrischen Einrichtungen für den Bahnbetrieb bekannt und vertraut sein.
III. Signalwesen.
§ 31.
Verständigung zwischen den Statiouen.
Einrichtungen, welche die Verständigung zwischen den Stationen ermöglichen, können zur
Sicherheit des Betriebes von der Aufsichtsbehörde gefordert werden, sofern im regelmäßigen
Betrieb sich gleichzeitig zwei oder mehrere Züge in entgegengesetzter Fahrrichtung bewegen oder
sonstige Rücksichten solche erfordern.
§ 32.
Streckensignale.
Auf der Bahn müssen die Signale gegeben werden können:
der Zug soll langsam fahren und
der Zug soll halten.
§ 33.
Zugsignale.
1. Jeder geschlossen fahrende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche bei Tage den
Schluß, bei Dunkelheit die Spitze und den Schluß erkennen lassen; gleiches gilt für einzeln
fahrende Maschinen.
2. Elektrische Motorwagen müssen weiter versehen sein:
a. mit einer Signalglocke,
b. mit einer Vorrichtung, durch welche der Signalverkehr zwischen dem Führer und dem
Schaffner stattfinden kann. Bei Wagenzügen muß diese Vorrichtung eine durchgehende
sein, so daß der Schaffner die erforderlichen Signale vom Anhängewagen aus zu
geben vermag.