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8 34.
Signale des Maschinen= und Wagenführers.
1. Der Maschinenführer muß die Signale geben können:
Achtung,
Bremsen anziehen und
Bremsen loslassen
oder er muß
die Bremsen selbst wirksam machen und lösen können.
2. Warnungszeichen sind zu geben:
a. beim Abgehen der Wagen von den Endpunkten der Bahn und von den Haltestellen,
b. kurz vor Passiren von Straßenkrenzungen und unübersichtlichen Straßenbiegungen,
c. wenn Fuhrwerke, Reiter, Radfahrer oder Fußgänger sich in den Gleisen befinden
oder sich denselben nähern.
§ 35.
Signalordunng.
Soweit Farbensignale zur Anwendung kommen, dürfen nur die Farben weiß, grün und
roth verwendet werden und zwar soll die rothe Farbe als Halt-Signal dienen.
IV. VBetriebsführung.
8 36.
Betriebsleitung.
Die mit der Leitung der Bahnunterhaltung und des Betriebs betrauten Personen sind
der Staatsaufsichtsbehörde namhaft zu machen, auch ist dieser Behörde jede hierbei eintretende
Aenderung anzuzeigen.
837.
Dienstanweisungen und Dienstaufsicht.
Den im äußeren Betriebsdienst angestellten Bediensteten sind über ihre Dienstverrichtungen
und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß gedruckte Anweisungen zu geben. Der Aufsichtsbehörde
sind diese Anweisungen vorzulegen. Diese Behörde kann auch eine Prüfung der Bediensteten
des äußeren Betriebsdienstes verlangen, sowie die Entlassung derjenigen, welche nach ihrem
Ermessen nicht als technisch fähig oder zuverlässig anzusehen sind.
§ 38.
Betriebsvorschriften.
1. Der Betrieb regelt sich nach dem von der Anssichtsbehörde genehmigten Fahrplan
auf Grund der von derselben zugelassenen Fahrgeschwindigkeiten.