Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

300 XV. 
8 34. 
Signale des Maschinen= und Wagenführers. 
1. Der Maschinenführer muß die Signale geben können: 
Achtung, 
Bremsen anziehen und 
Bremsen loslassen 
oder er muß 
die Bremsen selbst wirksam machen und lösen können. 
2. Warnungszeichen sind zu geben: 
a. beim Abgehen der Wagen von den Endpunkten der Bahn und von den Haltestellen, 
b. kurz vor Passiren von Straßenkrenzungen und unübersichtlichen Straßenbiegungen, 
c. wenn Fuhrwerke, Reiter, Radfahrer oder Fußgänger sich in den Gleisen befinden 
oder sich denselben nähern. 
§ 35. 
Signalordunng. 
Soweit Farbensignale zur Anwendung kommen, dürfen nur die Farben weiß, grün und 
roth verwendet werden und zwar soll die rothe Farbe als Halt-Signal dienen. 
IV. VBetriebsführung. 
8 36. 
Betriebsleitung. 
Die mit der Leitung der Bahnunterhaltung und des Betriebs betrauten Personen sind 
der Staatsaufsichtsbehörde namhaft zu machen, auch ist dieser Behörde jede hierbei eintretende 
Aenderung anzuzeigen. 
837. 
Dienstanweisungen und Dienstaufsicht. 
Den im äußeren Betriebsdienst angestellten Bediensteten sind über ihre Dienstverrichtungen 
und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß gedruckte Anweisungen zu geben. Der Aufsichtsbehörde 
sind diese Anweisungen vorzulegen. Diese Behörde kann auch eine Prüfung der Bediensteten 
des äußeren Betriebsdienstes verlangen, sowie die Entlassung derjenigen, welche nach ihrem 
Ermessen nicht als technisch fähig oder zuverlässig anzusehen sind. 
§ 38. 
Betriebsvorschriften. 
1. Der Betrieb regelt sich nach dem von der Anssichtsbehörde genehmigten Fahrplan 
auf Grund der von derselben zugelassenen Fahrgeschwindigkeiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.