Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

302 XV. 
Aufsicht auf oder dicht neben dem Gleis ist verboten. Die Personen, welchen die Aufsicht über 
die Fuhrwerke und Thiere obliegt, sind dafür verantwortlich, daß die Bahn beim Herannahen 
eines Zuges oder einzeln fahrenden Wagens freigegeben und von den Thieren nicht betreten wird. 
g 42. 
Aufsichtslos stehendes Fuhrwerk, Vieh oder andere Gegenstände, welche das Gleis ver- 
sperren, ist das Bahnpersonal daraus zu entfernen berechtigt. 
§ 3. 
Jede Beschädigung der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen sowie der Betriebsmittel 
nebst Zubehör, die Nachahmung der Signale, Verstellung oder Versperrung der Ausweich- 
vorrichtungen, das Emporklettern an den für die elektrischen Bahnen aufgestellten Masten, 
das Behängen der letzteren und der Quer= und Stromleitungsdrähte mit irgend welchen 
Gegenständen, das Berühren der elektrischen Leitungen, überhaupt jede den Bahnbetrieb störende 
oder gefährdende Handlung ist verboten. 
Ebenso ist verboten, Kinder zwischen den Gleisen oder in deren unmittelbarer Nähe 
spielen zu lassen. 
VI. Vorschriften für das PFublikum. 
8 4—. 
1. Das Publikum darf die Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg dient, nur an den 
zu Uebergängen bestimmten Stellen betreten und zwar nur so lange als dieselben nicht ab— 
gesperrt sind oder sich kein Zug oder einzeln fahrender Wagen nähert. 
2. Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, soweit sie nicht zugleich 
als Weg dienen, durch Vieh bleibt derjenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über das- 
selbe obliegt. 
3. Solange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist das Ein= und Aussteigen und der 
Versuch dazu verboten. 
g 46. 
1. Das Rauchen ist nur auf den Außenplätzen und in denjenigen Wagenabtheilungen 
gestattet, welche für Raucher bestimmt und mit einer entsprechenden Bezeichnung versehen sind. 
2. Das Lärmen und Singen der Fahrgäste, sowie jedes unanständige und die Mit— 
fahrenden belästigende Benehmen derselben ist untersagt. 
3. Personen, welche den Mitreisenden durch abstoßende Krankheitserscheinungen oder un- 
reinliches Aeußere lästig fallen, sowie trunkene Personen sind von der Mit—- beziehungsweise 
Weiterfahrt ausgeschlossen. 
4. Die Mitnahme von Hunden, sowie von Gepäck, welches durch Umfang, üblen Geruch 
oder schmutzige Beschaffenheit den Mitfahrenden lästig werden könnte, ist nicht erlaubt.
	        
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