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Es ist untersagt, die Wagen mit geladenen Gewehren oder feuergefährlichen oder explosiven
Gegenständen zu besteigen.
5. Das Hinauslehnen des Körpers aus den Wagen und das Anfassen der an den elek—
trischen Wagen angebrachten, die Stromzuführung vermittelnden oder regelnden Einrichtungen
ist verboten.
6. Die Fahrgäste haben den auf Grund dieser Verordnung an sie gerichteten Aufforde-
rungen des von der Bahngesellschaft angestellten Personals Jolge zu leisten. Wer solche An-
ordnungen unbeachtet läßt, kann, abgesehen von der eintretenden Bestrafung von der Mit-
beziehungsweise Weiterfahrt ausgeschlossen werden, ohne daß er für das bereits bezahlte
Fahrgeld Ersatz zu fordern hat.
7. Wer auf Grund der vorstehenden Bestimmungen von der Mit= beziehungsweise Weiter-
fahrt ausgeschlossen wird, hat deu stillstehenden Zug oder Wagen sofort, das in Fahrt
begriffene Fahrzeng beim nächsten Halten zu verlassen.
VII. Aftichten des Wetriebspersonals.
§ 46.
1. Das im äußeren Betriebsdienst beschäftigte Personal hat dem Publikum gegenüber
höflich und bescheiden aufzutreten. Tabakrauchen während der Ausübung des Fahrdienstes
ist nicht gestattet.
2. Während der Dienststunden hat das Personal eine Dienstkleidung mit einer leicht
erkennbaren Nummer zu tragen.
3. Die Maschinen= und Wagenführer haben die durch den Fahrplan festgesetzten Fahr-
zeiten und die vorschriftsmäßigen Fahrgeschwindigkeiten einzuhalten, es ist aber nicht gestattet,
eingetretene Versäumnisse durch erhöhte Fahrgeschwindigkeit wieder einzuholen.
VIII. Strafbestimmungen.
8 47.
1. Uebertretungen der in den §§ 39 bis mit 45 dieser Verordnung gegebenen Vorschriften
werden gemäß § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuchs und der §§ 108 Ziffer 5 und 157
des Polizeistrafgesetzbuchs mit Geld oder zutreffenden Falls mit Haft bestraft.
2. Das Zugspersonal und die Wagenführer werden von der Beschäftigung im Bahnbetrieb
ausgeschlossen, wenn sie:
a. während des Dienstes in trunkenem Zustande betroffen werden,
b. gegen die Fahrgäste sich ungebührlich betragen,
C. andere Bestimmungen dieser Verordnung wiederholt außer Acht lassen.