304 XV.
IX. Schlußbestimmungen.
8 48.
1. In Rücksicht auf besondere Verhältnisse eines Bahnunternehmens können von der
Aufsichtsbehörde Abweichungen von einzelnen der vorstehenden Vorschriften zugelassen werden.
2. Auf bereits genehmigte, der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands nicht
unterstehende Bahnen finden diese Vorschriften nur dann Anwendung, wenn dies von der
Aufsichtsbehörde bestimmt wird.
Karlsruhe, den 28. März 1901.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Brauer.
Vadt. Laub.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Kalbrühr