Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Nr. XVI. 305 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 17. April 1901. 
Inhalt. 
Bekauntmachungen des Ministerums des Großherzoglichen Hauses und der auswärligen 
Angelegeuheiten: die Abänderung der Postorduung betreffend; des Ministeriums des Junern: die Vieh- 
einsuhr aus Oesterreich-Ungarn betressend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
Die Abänderung der Postordnung betreffend. 
Die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28 Oktober 1871 
erlassene Postordnung vom 20. März 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 469) hat 
durch Verordnung vom 8. April d. J. einige Abänderungen erfahren. Dieselben werden 
nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Karlsruhe, den 13. April 1901. 
Ministerinm des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Brauer. Va#. Heintze. 
(Vom 13. April 1901.) 
Berlin, W. 66, den 8. April 1901. 
Aenderungen der Postordnung vom 20. März 1900. 
Aus Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten geändert: 
1. Im § 3 „Außenseite“ ist im Absatz I nach demeersten Satze #falso hinter dem 
Worte „vermerken" nachzutragen: 
Diese sämmtlichen Angaben können, außer bei Sendungen mit Werthangabe 
(§ 14), auch durch aufgeklebte Zettel hergestellt werden. 
Im 8 7 „Postkarten“ sind die ersten beiden Sätze des Absatz IV — von 
„Der Empfänger“ bis „des Absenders.“ — zu streichen. 
3. Im § 8 „Drucksachen“ ist im Absatz X Ziffer 7 Zeile 3 zu setzen statt 
„den Tag“: die Zeit. 
Im § 12 „Packete“ erhält Absatz III folgenden Wortlaut: 
III. Eine Vereinigung von gewöhnlichen Packeten mit Einschreibpacketen oder 
Packeten mit Werthangabe sowie von Einschreibpacketen mit Packeten mit Werthangabe 
zu einer Postpacketadresse ist nicht zulässig. 
5. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß" sind in der fünften Zeile 
des Absatz VII die Worte „oder seines Bevollmächtigten“ zu streichen. 
In demselben § (39) ist am Schlusse der Bestimmungen unter 
Absatz XllI hinzuzufügen: 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 45 
#“ 
— 
- 
6.
	        
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