Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

306 XVI. 
Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaßpfleger ernannt, so sind die Sendungen 
an diesen auszuhändigen. 
7. Im § 42 „Abholung der Postsendungen“ ist unter Absatz l der dritte Satz: 
„Die Aushändigung erfolgt innerhalb der Postschalterdienststunden.“ zu streichen. 
Als Absätze II und III sind folgende Bestimmungen einzuschieben: 
II. Die Aushändigung erfolgt entweder am Postschalter innerhalb der Postschalterdienst- 
stunden (8 30 II) oder, wenn die Postbehörde dem Abholer auf besonderen Antrag ein 
verschließbares Abholungsfach (Schließfach) überlassen hat, durch Einlegen in dieses Fach, 
dessen Leerung durch den Abholer nach besonderer Festsetzung der Postverwaltung auch außerhalb 
der Postschalterdienststunden zulässig ist. Auch bei Ueberlassung eines Schließfachs müssen 
Sendungen, die ihres Umfanges wegen nicht darin aufgenommen werden können, Nachnahme- 
sendungen und mit Porto belastete Sendungen, wenn der Empfänger das Porto nicht stunden 
läßt, am Postschalter in Empfang genommen werden. 
III. Für die Ueberlassung eines verschließbaren Abholungsfachs nebst zwei Schlüsseln 
wird eine jährliche Gebühr von 12 + bei gewöhnlicher Größe und 18 + bei größerer 
Abmessung erhoben. Die Gebühr ist vierteljährlich im voraus zu entrichten. Die Ueberlassung 
geschieht zunächst auf die Dauer eines Jahres. Fällt der Endpunkt nicht mit dem Ablauf 
eines Kalendervierteljahrs zusammen, so dauert die Ueberlassung bis zum Ablaufe des 
Vierteljahrs. Erfolgt nicht drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung, so verlängert sich 
die Ueberlassung auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatigen, nur zum Ende 
eines Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Kündigung. 
Eine Verpflichtung zur Ueberlassung von Schließfächern besteht für die Postverwaltung 
nicht. Diese ist auch berechtigt, die Ueberlassung eines Faches jederzeit ohne Kündigung 
zurückzuziehen; alsdann wird die erhobene Gebühr unter Umständen antheilmäßig zurückgezahlt. 
Sodaunn sind die Absätze II bis VI mit IV bis VIII anderweit zu 
bezeichnen. 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Mai 1901 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Podbielski. 
Bekanntmachung. 
(Vom 29. März 1901.) 
Die Vieheinfuhr aus Oesterreich-Ungarn betreffend. 
Aus dem ungarischen Komitat Treucsen (Trentschin) ist die Einfuhr von Rindvieh bis 
auf Weiteres verboten (vergleiche die Bekanntmachung vom 30. Januar 1893, Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 21). 
Karlsruhe, den 29. März 1901. 
Großherzogliches Ministerinm des Innern. 
· Schenkel. Vat. Schmidt. 
Druck und Nerlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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