Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

314 XVII. 
. Thiere, namentlich auch Federvieh, an den Uferböschungen, Straßen und Dämmen 
weiden und in den Hafenbecken schwimmen zu lassen, 
. in den Abfertigungs= und Lagerräumen und deren nächster Umgebung, sowie im 
Bereich des Petroleumhafens Tabak zu rauchen, oder brennende Pfeifen, Cigarren oder 
Cigaretten mitzuführen oder abzulegen, 
Steine, Schutt, Asche, Kehricht, Abfälle und Unrath auf das Hafengelände niederzu- 
legen oder solche Gegenstände in die Hafenbecken zu werfen, ebenso menschliche und 
thierische Ausleerungen und Schmutzwasser dahin abzuleiten. 
3. Personen, welche im Hafen keine Geschäfte haben, dürfen Anlagen, die außerhalb der 
dem Verkehr des Publikums geöffneten Straßen gelegen sind (Uferböschungen, Lagerplätze und 
dergleichen) nur mit Erlaubniß des Hafenamtes betreten. 
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8 21. 
Ohne ausdrückliche Erlaubniß des Hafenamtes ist es nicht gestattet im Hafengebiet 
a. zu fischen, 
b. zu Vergnügungs- und Sportzwecken mit Nachen, Gondeln, Booten und dergleichen 
zu fahren, 
o. zu eisen, 
d. die Eisdecke zu betreten, auf derselben zu schleifen, Schlittschuh zu laufen oder mit 
Schlitten zu fahren. 
8 22. 
1. Die im Hafengebiet verkehrenden Personen haben sich der daselbst befindlichen Be— 
dürfnißanstalten zu bedienen. 
2. Zur Niederlegung der Asche, Steinkohlenschlacken und anderer Abfälle sind die durch 
Anschläge bezeichneten Plätze (Müllgruben) zu benützen. 
g 23. 
Auch soweit im Vorstehenden besondere Bestimmungen nicht getroffen sind, haben die 
Führer von Fahrzeugen jeder Art und von Flößen ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, 
daß gegenseitige Behinderungen und Beschädigungen sowie Beschädigungen der Anlagen und 
Einrichtungen im Hafen vermieden werden. 
g 24. 
Im ganzen Hafengebiet finden die Bestimmungen der Rheinschifffahrts-Polizeiordnung 
als hafenpolizeiliche Vorschrift Anwendung.
	        
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