320 XVIII.
Die Nachricht von dem Eingange der Geldstrafe oder eines Theils derselben hat unverzüglich
zu erfolgen.
89.
Nach Ausspruch der stellvertretenden Freiheitsstrafe führt der Staatsanwalt beziehungs-
weise Amtsrichter deren Vollstreckung nach Maßgabe der Verordnung vom 8. August 1879
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 587) herbei.
Hat sich eine Geldstrafe von mindestens 20 & als nur zur Zeit unbeibringlich erwiesen
(§ 39 der Betreibungsordnung für die Amtskassen vom 18. Juli 1900), so hat die Straf-
vollstreckungsbehörde der Amtskasse vom Vollzuge der stellvertretenden Freiheitsstrafe Kenntniß
zu geben. Die Amtskasse hat hierauf den auf die Geldstrafe bezüglichen Eintrag im Ver-
zeichnisse der unsicheren Ausstände zu streichen.
8 10.
Der Staatsanwalt beziehungsweise Amtsrichter führt über die den Amtskassen zum
—SGEinzug überwiesenen Geldstrafen ein Notabilienbuch nach dem anliegenden Muster.
Dasselbe ist jährlich auf 1. Jannar abzuschließen und dem Großherzoglichen Verwaltungs-
hofe zu übersenden. Noch nicht erledigte Posten werden dabei in das neue Jahresverzeichniß
übertragen.
8 11.
Konstatirgebühren finden bei gerichtlich erkannten Geldstrafen nicht statt.
12.
Von den Gerichten erkannte Ordnungs= und Ungehorsamsgeldstrafen werden nach Maß-
gabe des § 122 der Gerichtskostenordnung vom 10. Januar 1900 (Gesetzes= und Verordnungs-
blott Seite 207), dienstpolizeiliche Geldstrafen nach Maßgabe der Verordnung des Groß-
herzoglichen Ministeriums der Finanzen vom 19. Juni 1893 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 63) erhoben und betrieben.
8 13.
Als besondere Bestimmungen bleiben neben dieser Verordnung bestehen:
a. für die im besonderen Forststrafverfahren erkannten Geldstrafen die 88 48 ff. der
diesseitigen Verordnungen vom 13. September 1879 und vom 20. Juni 1882, „das
Verfahren in Forststrafsachen betreffend“ (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1879
Seite 645 und 1882 Seite 171);
b. für Steuer= und Zollstrafsachen die 88 56, 60 der Verordnung des Großherzoglichen
Finanzministeriums vom 25. Oktober 1879 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 789).
Karlsruhe, den 23. April 1901.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
Nokk.
Vdt. Erb.