Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

320 XVIII. 
Die Nachricht von dem Eingange der Geldstrafe oder eines Theils derselben hat unverzüglich 
zu erfolgen. 
89. 
Nach Ausspruch der stellvertretenden Freiheitsstrafe führt der Staatsanwalt beziehungs- 
weise Amtsrichter deren Vollstreckung nach Maßgabe der Verordnung vom 8. August 1879 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 587) herbei. 
Hat sich eine Geldstrafe von mindestens 20 & als nur zur Zeit unbeibringlich erwiesen 
(§ 39 der Betreibungsordnung für die Amtskassen vom 18. Juli 1900), so hat die Straf- 
vollstreckungsbehörde der Amtskasse vom Vollzuge der stellvertretenden Freiheitsstrafe Kenntniß 
zu geben. Die Amtskasse hat hierauf den auf die Geldstrafe bezüglichen Eintrag im Ver- 
zeichnisse der unsicheren Ausstände zu streichen. 
8 10. 
Der Staatsanwalt beziehungsweise Amtsrichter führt über die den Amtskassen zum 
—SGEinzug überwiesenen Geldstrafen ein Notabilienbuch nach dem anliegenden Muster. 
Dasselbe ist jährlich auf 1. Jannar abzuschließen und dem Großherzoglichen Verwaltungs- 
hofe zu übersenden. Noch nicht erledigte Posten werden dabei in das neue Jahresverzeichniß 
übertragen. 
8 11. 
Konstatirgebühren finden bei gerichtlich erkannten Geldstrafen nicht statt. 
12. 
Von den Gerichten erkannte Ordnungs= und Ungehorsamsgeldstrafen werden nach Maß- 
gabe des § 122 der Gerichtskostenordnung vom 10. Januar 1900 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blott Seite 207), dienstpolizeiliche Geldstrafen nach Maßgabe der Verordnung des Groß- 
herzoglichen Ministeriums der Finanzen vom 19. Juni 1893 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 63) erhoben und betrieben. 
8 13. 
Als besondere Bestimmungen bleiben neben dieser Verordnung bestehen: 
a. für die im besonderen Forststrafverfahren erkannten Geldstrafen die 88 48 ff. der 
diesseitigen Verordnungen vom 13. September 1879 und vom 20. Juni 1882, „das 
Verfahren in Forststrafsachen betreffend“ (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1879 
Seite 645 und 1882 Seite 171); 
b. für Steuer= und Zollstrafsachen die 88 56, 60 der Verordnung des Großherzoglichen 
Finanzministeriums vom 25. Oktober 1879 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 789). 
Karlsruhe, den 23. April 1901. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
Nokk. 
Vdt. Erb.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.