Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XIX. 325 
Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen und 
Nachträge am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu bemerken. 
4. Abschluß der Wählerliste. 
85. 
Die Wählerliste wird von dem Stadtrath alsbald nach Ablauf der Einsprachefrist, wenn 
aber Einsprachen eingelegt sind, alsbald nach Eröffnung der bezirksräthlichen Entscheidung an 
den Stadtrath mit der Beurkundung abgeschlossen, entweder, daß innerhalb der Einsprachefrist 
keine Einsprachen erhoben, oder daß die erhobenen Einsprachen erledigt wurden. Nachdem 
auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme oder Streichung 
von Wählern untersagt. 
5. Ladung zur Wahl. 
86. 
Nach Abschluß der Wählerliste (§ 5) erläßt der Stadtrath eine öffentliche Einladung an 
die Wahlberechtigten zur Vornahme der Wahl. 
Die Einladung soll enthalten: 
1. die Angabe über den Anlaß der Wahl; 
. die Angabe, von welcher der drei Steuerklassen jeder einzelne Austretende beziehungs- 
weise jedes früher ausgeschiedene Mitglied, dessen Stellvertreter nunmehr austritt 
(§ 39 Absatz 2 der Städteordnung), gewählt war, und wie viele Mitglieder hiernach 
von jeder Stenerklasse, und auf welche Zeitdauer dieselben zu wählen sind; 
die Angabe der Erfordernisse der Wählbarkeit (§ 37 der Städteordnung); 
die Angabe des Umlagenbetreffnisses, mit welchem die Eintheilung zur Klasse der 
Mittel= und Niederstbesteuerten beginnt; 
die Bezeichnung des Lokals, in welchem die Wahl stattfindet; 
. die genaue Angabe der Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung jeder einzelnen 
Wählerklasse zu geschehen hat; 
. sofern gemäß § 9 Absatz 1 mehrere Wahlkommissionen bestellt sind, Tag und Stunde 
der Kommissionssitzung (§ 11 Absatz 2 Satz 2), in welcher das Wahlergebniß fest- 
gestellt wird. 
## 
ni-i–i 
Z SI 
– 
87. 
Die Bekanntmachung der Einladung erfolgt: 
1. durch Anschlag an der Verkündigungstafel des Rathhauses und nach Ermessen des 
Stadtraths auch an anderen geeigneten Orten; 
2. durch Einrücken in die für Bekanntmachungen der Stadtbehörde bestimmten Blätter. 
Die Nachweise über die hiernach erfolgte Bekanntmachung sind den Wahlakten anzuschließen. 
49.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.