Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XIX. 327 
§ 12. 
Alsbald nach Feststellung des Wahlergebnisses und ehe die nächstfolgende Klasse zur 
Wahlhandlung kommt, ist dasselbe in der üblichen Art der Verkündung bekannt zu machen. 
Ueberdies ist die Liste der bereits Gewählten im Wahllokal aufzulegen. 
13. 
Als gewählt gelten nach § 36 Absatz 3 der Städteordnung diejenigen, welche in der zur 
Wahl berufenen Klasse die meisten Stimmen erhalten haben. 
Erneuerungs= und Ergänzungswahlen werden in derselben Wahlhandlung vorgenommen. 
Treffen beide Wahlarten zusammen, so gelten als für sechs Jahre gewählt diejenigen, welche 
die meisten Stimmen erhalten, als Ersatzmänner diejenigen, welche demnächst die meisten 
Stimmen auf sich vereinigt haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches sofort von den Betheiligten, wenn 
sie anwesend sind, andernfalls durch einen von der Wahlkommission beziehungsweise von der 
nach § 11 Absatz 2 Satz 2 einzuberufenden Kommission für sie bestellten Vertreter zu 
ziehen ist. 
II. Wahl der Stadträthe. 
1. Ladung zur Wahl. 
8 14. 
Zur Vornahme der Wahl der Stadträthe, welche nach §8 11 und 33 der Städteordnung 
vom Bürgerausschuß gewählt werden, erläßt der Stadtrath eine Einladung nach Maßgabe 
der Verordnung vom 23. Dezember 1874, „die Einladung zu den Versammlungen des 
Bürgerausschusses betreffend.“ 
Diese Einladung soll enthalten: 
1. die Angabe über den Anlaß der Wahl; 
2. die Angabe der Erfordernisse der Wählbarkeit (§ 12 der Städteordnung) 
3. die Bezeichnung des Wahllokals; 
4. die Bezeichnung der Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung zu geschehen hat. 
2. Verfahren bei der Wahl. 
8 16. 
Die Wahl leitet der Oberbürgermeister unter Zuziehung zweier Stadträthe als Beisitzer 
und des Rathschreibers als Protokollführer. 
8 16. 
Zur Giltigkeit der Wahl der Stadträthe ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte der 
Bürgerausschußmitglieder abgestimmt hat. Andernfalls ist alsbald eine neue Wahltagfahrt 
anzuberaumen.
	        
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