XIX. 329
IV. Allgemeine Bestimmungen.
1. Art der Wahl.
8 22.
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt
(§ 16 Absatz 3, § 36 der Städteordnung). Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und
dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. In die Stimmzettel sind die Namen
derjenigen, welchen der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege der
Vervielfältigung einzutragen.
§ 23.
Der Vorgeschlagene ist so zu bezeichnen, daß die Person des Gewählten unzweifelhaft
zu erkennen ist.
2. Verfahren bei der Wahl und Beurkundung derselben.
8 24.
Treffen verschiedene Gemeindewahlen zusammen, so findet zuerst die Wahl der Stadt-
verordneten statt, auf welche zunächst die Wahl der Stadträthe, sodann die des Oberbürger-
meisters und schließlich die der Bürgermeister folgt.
Sind Stadtverordnete zu Stadträthen gewählt, so ist sofort der Bürgerausschuß nach
Maßgabe des § 39 Absatz 2 der Städteordnung zu ergänzen.
g 26.
Ueber alle bei der Wahl vorkommenden Zweifel und Anstände, insbesondere über die
Zulassung zur Wahl und die Giltigkeit der Stimmzettel, entscheidet der Leiter der Wahl mit
den anwesenden Beisitzern (§§ 9 Absatz 2, 15, 19 Absatz 1 und 2) nach Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
g 26.
Bei Feststellung des Wahlergebnisses wie bei allen Entscheidungen müssen, vorbehaltlich
der Bestimmung in § 11 Absatz 2 Satz 3, mindestens drei, während der Stimmabgabe min-
destens zwei Mitglieder der Wahlkommission sowie der Protokollführer oder dessen Stellvertreter
anwesend sein.
§ 27.
Während des ganzen Wahlvorgangs steht den Wahlberechtigten der Zutritt zum Wahllokal
offen; doch dürfen in diesem während der Wahlhandlung weder Berathungen stattfinden noch
Ansprachen gehalten oder Beschlüsse gefaßt werden.
Ausgenommen hievon sind die Berathungen und Beschlüsse der Wahlkommission, die durch
die Leitung des Wahlgeschäftes bedingt sind.