Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

336 XX. 
2. Das Ersuchen um Vornahme der Schätzung soll das zu schätzende Grundstück in der 
ortsüblichen Weise deutlich bezeichnen und die mit dem Eigenthum am Grundstück verbundenen 
Rechte sowie die dinglichen Rechte, mit Ausnahme der Pfandrechte, mit denen das Grundstück 
belastet ist, angeben. 
3. Der Versteigerungstermin soll erst nach Eingang der Schätzung bestimmt werden. 
4. Erscheint im Hinblick auf die Feststellung der Versteigerungsbedingungen oder im 
Hinblick auf die mit dem Zuschlag eintretende Wirkung des Erlöschens eines nicht auf Zahlung 
eines Kapitals gerichteten Rechts (vergleiche Reichsgesetz 88 46, 51, 92) eine Schätzung des 
Werths von Nutzungen aus dem Grundstück oder eines Rechts an dem Grundstück als erforderlich, 
so kaun das Notariat eine solche jederzeit herbeiführen. 
86. 
Zuzug von Erfordert die Schätzung in einem einzelnen Falle eine Sachkenntniß, die den Mitgliedern 
Sach: der Schätzungsbehörde nicht oder nicht in dem erforderlichen Grade eigen ist, z. B. bei großen 
verständigen. Fabriken, so können zur Schätzung besondere Sachverständige zugezogen werden. 
87. 
zu ermitleln. 1. Durch die Schätzung soll der wahre laufende Verkaufswerth ermittelt werden. 
der Werthe 2. Die Schätzung geschieht, soweit hier nicht etwas Anderes bestimmt ist, nach den für 
Gelhnen in die Schätzung in Grundbuchsachen gegebenen Vorschriften. 
8 8. 
Verücksich- 1. Der Werth der mit dem Eigenthum am Grundstück verbundenen Rechte (z. B. Grund- 
wucanu dienstbarkeiten, Erbbaurecht, Vorkaufsrecht) ist bei der Feststellung des Verkaufswerthes des 
NKache pe Grundstücks preiserhöhend in Anschlag zu bringen. 
Lasten. 2. Der Werth der dinglichen Rechte, mit denen das Grundstück belastet ist, mit Aus- 
nahme jedoch der Pfandrechte, (Hypotheken, Grund= und Rentenschulden), wird vom Verkaufs- 
werthe des unbelastet abzuschätzenden Grundstücks in Abzug gebracht. 
3. Bei Ermittelung des Werthes der dinglichen Rechte und Lasten sind die für die 
Schätzung zum Zwecke der Festsetzung der Verkehrssteuer maßgebenden Vorschriften (vergleiche 
88 8 bis 10 beziehungsweise 88 14 bis 19 des Gesetzes über die Besteuerung des Grundstücks- 
verkehrs vom 6. Mai 1899 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 133) in entsprechender 
Weise zu berücksichtigen. 
4. Soweit nicht schon das Grundbuch Auskunft gibt, soll die Schätzungsbehörde durch 
Befragung des Schuldners sowie sonstiger Betheiligten und durch Einsicht des Lagerbuchs 
ermitteln, ob und welche Rechte mit dem Eigenthum an dem Grundstücke verbunden sind, 
und ob und mit welchen Rechten das Grundstück belastet ist. Nöthigenfalls ist das Grund- 
buchamt um Auskunftsertheilung zu ersuchen.
	        
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