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2. Das Ersuchen um Vornahme der Schätzung soll das zu schätzende Grundstück in der
ortsüblichen Weise deutlich bezeichnen und die mit dem Eigenthum am Grundstück verbundenen
Rechte sowie die dinglichen Rechte, mit Ausnahme der Pfandrechte, mit denen das Grundstück
belastet ist, angeben.
3. Der Versteigerungstermin soll erst nach Eingang der Schätzung bestimmt werden.
4. Erscheint im Hinblick auf die Feststellung der Versteigerungsbedingungen oder im
Hinblick auf die mit dem Zuschlag eintretende Wirkung des Erlöschens eines nicht auf Zahlung
eines Kapitals gerichteten Rechts (vergleiche Reichsgesetz 88 46, 51, 92) eine Schätzung des
Werths von Nutzungen aus dem Grundstück oder eines Rechts an dem Grundstück als erforderlich,
so kaun das Notariat eine solche jederzeit herbeiführen.
86.
Zuzug von Erfordert die Schätzung in einem einzelnen Falle eine Sachkenntniß, die den Mitgliedern
Sach: der Schätzungsbehörde nicht oder nicht in dem erforderlichen Grade eigen ist, z. B. bei großen
verständigen. Fabriken, so können zur Schätzung besondere Sachverständige zugezogen werden.
87.
zu ermitleln. 1. Durch die Schätzung soll der wahre laufende Verkaufswerth ermittelt werden.
der Werthe 2. Die Schätzung geschieht, soweit hier nicht etwas Anderes bestimmt ist, nach den für
Gelhnen in die Schätzung in Grundbuchsachen gegebenen Vorschriften.
8 8.
Verücksich- 1. Der Werth der mit dem Eigenthum am Grundstück verbundenen Rechte (z. B. Grund-
wucanu dienstbarkeiten, Erbbaurecht, Vorkaufsrecht) ist bei der Feststellung des Verkaufswerthes des
NKache pe Grundstücks preiserhöhend in Anschlag zu bringen.
Lasten. 2. Der Werth der dinglichen Rechte, mit denen das Grundstück belastet ist, mit Aus-
nahme jedoch der Pfandrechte, (Hypotheken, Grund= und Rentenschulden), wird vom Verkaufs-
werthe des unbelastet abzuschätzenden Grundstücks in Abzug gebracht.
3. Bei Ermittelung des Werthes der dinglichen Rechte und Lasten sind die für die
Schätzung zum Zwecke der Festsetzung der Verkehrssteuer maßgebenden Vorschriften (vergleiche
88 8 bis 10 beziehungsweise 88 14 bis 19 des Gesetzes über die Besteuerung des Grundstücks-
verkehrs vom 6. Mai 1899 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 133) in entsprechender
Weise zu berücksichtigen.
4. Soweit nicht schon das Grundbuch Auskunft gibt, soll die Schätzungsbehörde durch
Befragung des Schuldners sowie sonstiger Betheiligten und durch Einsicht des Lagerbuchs
ermitteln, ob und welche Rechte mit dem Eigenthum an dem Grundstücke verbunden sind,
und ob und mit welchen Rechten das Grundstück belastet ist. Nöthigenfalls ist das Grund-
buchamt um Auskunftsertheilung zu ersuchen.