Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

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3. Nach dem Ermessen des Notariats können auch sonstige zur näheren Bezeichnung des 
Grundstücks dienliche Angaben in die Terminsbestimmung anfgenommen werden. 
14. 
Oesfenlliche 1. Die öffentliche Bekanntmachung der Terminsbestimmung nach 8 39 des Reichsgesetzes 
Bekannt= erfolgt durch einmalige Einrückung in das amtliche Verkündigungsblatt des Amtsgerichtsbezirks. 
uachung er 2. Das Notariat ist befugt, die Einrückung in andere Blätter und die wiederholte Ein- 
bestimmung. rückung in das amtliche Verkündigungsblatt anzuordnen. 
A. Einrückung. 3. Sollen Güter von größerem Umfang, Fabriken, große Gasthöfe, Apotheken, Handels- 
geschäfte und dergleichen versteigert werden, so ist die zweimalige Einrückung der Termins- 
bestimmung in das amtliche Verkündigungsblatt des Amtsgerichtsbezirks und daneben die 
einmalige Einrückung in die Karlsruher Zeitung angezeigt. 
4. Erbietet sich ein Betheiligter, die entstehenden Mehrkosten zu übernehmen, so muß dem 
Antrag auf Einrückung in andere Blätter und auf wiederholte Einrückung in das amtliche 
Verkündigungsblatt stattgegeben werden. 
5. Bei den Einrückungen ist behufs Kostenersparung auf knappe Fassung Bedacht zu 
nehmen. Sind mehrere Grundstücke zu versteigern, so genügt in der Regel die Angabe ihrer 
Zahl nach ihren verschiedenen Kulturarten mit dem gesammten Flächeninhalt und Schätzungs- 
werth jeder einzelnen Art ohne Aufführung und Beschreibung der einzelnen Grundstücke. 
Nur Grundstücke von erheblichem Werth, namentlich größere Güterkomplexe, Hofgüter, 
Waldungen, Luxusgebäude, Häuser mit Gewerbseinrichtungen (Mühlen, Wirthschaften, Apo- 
theken, Fabriken und dergleichen) sollen einzeln aufgeführt und genauer, jedoch unter Be- 
schränkung auf das Wesentliche, beschrieben werden. 
15. 
b. Auschlag 1. Die Anheftung der Terminsbestimmung an der für amtliche Bekanntmachungen in 
und Ausruf. der Gemeinde bestimmten Stelle und der Ausruf durch den Ortsdiener (§ 4 des Ausführungs- 
gesetzes) werden auf Ersuchen des Notariats als Vollstreckungsgericht durch den Bürgermeister 
augeordnet. 
2. Der Ortsdiener hat den Tag der erfolgten Anheftung und den der Abnahme auf dem 
Anschlage zu beurkunden und über die Bewirkung des öffentlichen Ausrufs unter Angabe des 
Tags derselben eine Bescheinigung auszustellen. 
3. Wird der Anschlag beschädigt oder vorzeitig entfernt, so soll er erneut angeheftet 
werden. 
§ 16. 
c. Belegstücke. Die Belege über Einrückungen in öffentliche Blätter, öffentlichen Anschlag und Ausruf 
sind zu den Akten zu nehmen. 
§ 17. 
Mincheilung 1. Die Bestimmung des Versteigerungstermins ist derjeuigen Bezirkssteuerbehörde und 
zraee und demjenigen Gemeinderechner, in deren Bezirk der Gegenstand der Vollstreckung gelegen ist, 
Stammguts= 
betheiligte. mitzutheilen.
	        
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