Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XX. 339 
2. Denjenigen Behörden, Kassen oder Personen, welchen die Erhebung der in § 3 Absatz 1 
Ziffer 3 und 5 des Ausführungsgesetzes bezeichneten Stenern und Beiträge obliegt, ist der 
Versteigerungstermin dann mitzutheilen, wenn der Schuldner zur Entrichtung solcher Stenern 
und Beiträge verpflichtet ist, und dies dem Notariat bekannt ist oder ohne weitläufige Er- 
hebungen bekannt wird. 
3. Ist ein Stammgut oder sind Bestandtheile eines solchen Gegenstand der Zwangs- 
versteigerung, so ist die Bestimmung des Versteigerungstermins auch den von der Erbfolge 
ausgeschlossenen Söhnen und Töchtern der Familie sowie der Wittwe eines Stammgutsbesitzers 
mitzutheilen, wenn nach der von dem Notariat eingezogenen Erkundigung wahrscheinlich ist, 
daß denselben Abfertigungs= oder Wittumsansprüche zustehen, und deren Aufenthalt dem 
Notariat bekannt ist oder ohne weitläufige Erhebungen bekannt wird (vergleiche Ausführungs- 
gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Artikel 36 §8§ 7 bis 9). 
4. Die Mittheilung (Absatz 1 bis 3) hat durch Uebersendung einer Ausfertigung der 
Terminsbestimmung zu erfolgen. Im Falle des Absatzes 3 ist beizufügen, daß die (in der 
Terminsbestimmung enthaltene) Aufforderung zur Anmeldung von Rechten (Reichsgesetz § 37 
Ziffer 4) sich auf die Abfertigungs= und Wittumsansprüche beziehe, welche den in Absatz 3 
Genannten nach Artikel 36 § 8 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch etwa 
zustehen. 
5. Einer Zustellung der obigen Mittheilungen bedarf es nicht. Die Vorschrift des § 41 
des Reichsgesetzes, wonach denjenigen, welche Ansprüche angemeldet haben, als Betheiligten 
(Reichsgesetz § 9 Ziffer 2 und § 10) die Terminsbestimmung zuzustellen ist, wird hier- 
durch nicht berührt. 
3. Versteigerung. 
8 18. 
1. Die Versteigerung soll in der Regel in der Gemeinde abgehalten werden, in deren Orlschaft der 
Gemarkung das zu versteigernde Grundstück oder eines der zu versteigernden Grundstücke Versteigerung. 
gelegen ist. 
2. Das Notariat kann jedoch die Versteigerung an einem anderen im Amtsgerichtsbezirke 
gelegenen Orte abhalten, wenn von der Versteigerung an diesem Orte ein günstigerer Erfolg zu 
erwarten steht. 
19. 
1. Die Versteigerung ist in dazu geeigneten Räumen, am Notariatssitz in der Regel in Versteiger- 
den Diensträumen des Notariats, außerhalb des Notariatssitzes in der Regel im Gemeinde= ungslokal. 
hause abzuhalten. 
2. Die Abhaltung der Versteigerung im Wirthshause ist untersagt. Ausnahmen von 
diesem Verbote können von dem Bezirksamt dann zugelassen werden, wenn andere geeignete 
Räume am Versteigerungsorte nicht zu beschaffen sind. Das Ersuchen um Zulassung hat das 
Notariat an das Bezirksamt zu richten. Eine Fertigung der bezirksamtlichen Genehmigung
	        
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