Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

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Akten zu bringen. In den Akten soll angegeben werden, ob der Notar die Empfangs- 
berechtigten kennt oder, sofern dies nicht der Fall ist, in welcher Weise er sich Gewißheit über 
ihre Persönlichkeit verschafft hat. 
2. Ist der zur Empfangnahme einer Zahlung Berechtigte in dem Termine nicht erschienen, 
so ist der ihn treffende Betrag demselben ohne Verzug auf seine Gefahr und Kosten durch 
die Post, und zwar thunlichst mittelst Postanweisung zu übersenden (Ausführungsgesetz § 8). 
8 26. 
1. In allen Fällen, in denen das Notariat als Vollstreckungsgericht Geld oder Werthpapiere Hinterlegung 
zu hinterlegen hat,) ist die Hinterlegung, sobald deren Nothwendigkeit feststeht, ungesäumt bn eld, 
unter Beachtung der Vorschriften des Hinterlegungsgesetzes““) zu bewirken. papieren. 
2. Die am Sitze der Hinterlegungsstelle (des Großherzoglichen Verwaltungshofs) befind- 
lichen Notariate haben bei dieser das Gesuch um Annahme des zu hinterlegenden Geldbetrags 
oder der zu hinterlegenden Werthpapiere einzureichen und, nachdem ihnen die Annahmeweisung 
zugegangen, bei der darin bezeichneten Amtskasse den Betrag oder die Werthpapiere zu 
hinterlegen. 
3. Die übrigen Notariate haben in der Regel die vorgeschriebene Erklärung bei dem 
Verwaltungshofe einzureichen und gleichzeitig den zu hinterlegenden Betrag oder die zu hinter- 
legenden Werthpapiere mittels der Post an die Amtskasse Karlsruhe portofrei einzusenden. 
Die Einsendung von Geld hat thunlichst mittels Postanweisuug zu erfolgen. 
4. Die Empfangsbescheinigung der Amtskasse und gegebenenfalls der Posteinlieferungs- 
schein ist bei den Akten zu verwahren. 
5. Handelt es sich um eine Hinterlegung zur Sicherheitsleistung (Reichsgesetz §. 69, ver- 
gleiche auch § 61 Absatz 2 und § 85 daselbst), so steht es dem Betheiligten, auf dessen Ver- 
langen die Sicherheitsleistung erfolgt, frei, sich mit einer anderen, als der gesetzlich zugelassenen 
Art oder mit einem geringeren als dem gesetzlich vorgeschriebenen Maß der Sicherheitsleistung 
zu begnügen. Insbesondere kann mit dessen Zustimmung die Hinterlegung auch bei einer 
deutschen Bank geschehen. 
5. Mittheilungen an das Amtsgericht und Grundbuchamt. 
g 26. 
1. Wenn im Vollstreckungsverfahren eine Entscheidung des Amtsgerichts als Vollstreckungs- Alten—- 
gerichts nöthig fällt, so hat das Notariat dem Gericht, regelmäßig unter Uebersendung der mittheilung 
an das 
Akten, unverzüglich hievon Mittheilung zu machen. Ueber die Versagung des Zuschlags ist a#mtsgericht. 
eine Entscheidung des Amtsgerichts dann nothwendig, wenn der Zuschlag nach §§ 33, 86 des 
*) Hinterlegung zur Sicherheitsleistung nach Reichsgesetz § 69, vergleiche 8 61 Absatz 2 und § 85 daselbst. 
Hinterlegung von Erlösbelrägen nach Reichsgesetz §§ 65 Absatz 1, 108 Absatz 1, 117 Absatz 2, 120 Absaßtz 1, 121 Absatz 2, 
124 Absatz 2, 126 Absatz 2; vergleiche auch § 158 Absatz 3. 
*.) Gesetz, das Hinterlegungswesen betresfend (Hinterlegun gsordnung), in der Fassung vom 30. Juli 1899 und Vollzugs- 
verordnung hiezu vom gleichen Tage (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 393). 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 52
	        
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