Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

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3. Das Notariat kann von dem Verwalter jederzeit Auskunft über den Stand der Ver— 
waltung sowie Rechnungslegung verlangen. 
8 39. 
1. Bei der Verwaltung von Grundstücken, welche durch Vermiethen oder Verpachten be-Vergütung des 
nutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung Theilbeträge vom Hundert der von ihm Verwalters. 
eingenommenen Mieth= oder Pachtzinsen und zwar, wenn der jährliche Mieth= oder Pachtzins beträgt: 
a. bis 150 4 einschließlich, sieben vom Hundert, 
b. über 150 ∆& bis 300 4# einschließlich, sechs vom Hundert, 
C. „ 300 *. ½ 450 7 7 fünf n 7“ 
d. 77 450 » « 1000 » « vier 77 » 
c. „ 1000 „ drei vom Hundert, 
in den Fällen zu b bis c jedoch mindestens den Höchstbetrag der vorhergehenden Stufe. 
2. Ist das Grundstück in einzelnen Theilen vermiethet oder verpachtet, so sind die Theil- 
beträge vom Hundert bei jedem Theile besonders zu berechnen. 
3. Ist das Grundstück dem Verwalter übergeben oder von ihm auf Auweisung des 
Notariats in Besitz genommen, so beträgt die Vergütung des Verwalters, sofern die vor- 
stehenden Bestimmungen nicht einen höheren Betrag ergeben, 10 M. 
4. Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung vor der Uebergabe oder der Besitzergreifung 
aufgehoben, der Verwalter aber zum Zwecke der Uebernahme au Ort und Stelle gekommen, 
so erhält er eine Vergütung von 5 4 
5. Die Vereinbarung oder Festsetzung einer geringeren Vergütung durch das Notariat 
bleibt vorbehalten. 
6. Anderseits kann, wenn die thatsächlichen Einnahmen des Verwalters an Mieth= oder 
Pachtzinsen der Dauer der Verwaltung nicht entsprechen, oder wenn die Verwaltung außer- 
gewöhnliche Mühewaltung erfordert, abweichend von den Vorschriften in Absatz 1 bis 4 eine 
höhere Vergütung durch das Notariat festgesetzt werden. 
7. Die Festsetzung der Vergütung für die Verwaltung von Grundstücken, die nicht durch 
Vermiethung oder Verpachtung benutzt werden, bleibt dem Notariat im Einzelfall überlassen. 
8. Neben der Vergütung hat der Verwalter Anspruch auf Erstattung nothwendiger 
Reisekosten und anderer Auslagen. 
IV. Gemeinsame Vorschriften. 
§ 40. 
1. Ueber jedes Vollstreckungsverfahren sind vollständige und geordnete Akten zu führen. Volsstreckungs- 
2. Auch in Vollstreckungssachen ist auf jedem bei dem Notariat einlaufenden Schriftstück ollen. 
in der rechten oberen Ecke der ersten Seite die Zeit des Eingangs und die Nummer des 
Eintrags im Geschäftstagebuch zu vermerken. 
3. Hinsichtlich des Ordnens und Heftens der Akten sind die Vorschriften der Amtsgerichts- 
Registraturordnung vom 25. Januar 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 87) auch 
bei dem Notariat zu beachten.
	        
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