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buchsachen entstanden sind, Beistand zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten gewährt
ist, auch die hierdurch entstandenen baaren Auslagen der ersuchten Behörde von der ersuchenden
nicht zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn für die bezeichneten Geschäfte nach Landesgesetz
andere als gerichtliche Behörden zuständig sind. Zu den erwähnten Angelegenheiten der frei—
willigen Gerichtsbarkeit gehört auch die gerichtliche Beurkundung von Rechtsgeschäften.
Auch in denjenigen Sachen, in denen das Ersuchen um Einziehung von Kosten vor
Erlaß dieser Verfügung eingegangen ist, sind die entstandenen Auslagen von der ersuchenden
Behörde nicht zu erfordern.
Die vorstehenden Bestimmungen kommen gegenüber Behörden von Elsaß-Lothringen
gleichfalls zur Anwendung.
Karlsruhe, den 9. Mai 1901.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
Nokk.
Vat. Götz.
Verordunng.
(Vom 3. Mai 1901.)
Die aus der Geschäftsführung des Ausschusses der Apotheker erwachsenden Kosten betreffend.
Unter Aufhebung der Verordnung vom 30. Dezember 1886 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt 1887 Seite 3) wird zum Vollzug des Artikels 23 a des Gesetzes vom 11. Dezember 1878
beziehungsweise vom 26. April 1886, die Handelskammern betreffend, verordnet:
Die aus der Geschäftsführung des Ausschusses der Apotheker erwachsenden Kosten werden
jährlich von dem Ministerium des Innern festgestellt und auf die Apotheker in der Art
umgelegt, daß die Apotheker in Orten mit wenigstens 10 000 Einwohnern zusammen die
Hälfte, die Apotheker in Orten, die der Sitz eines Bezirksamts oder Amtsgerichts sind und
weniger als 10 000 Einwohner zählen, sowie die übrigen Apotheker je ein Viertel der Kosten
aufzubringen haben.
Den Einzug der Umlagen besorgt der Ausschuß der Apotheker.
Karlsruhe, den 3. Mai 1901.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Vat. Dr. Puul.