354 XXI.
c. der Ziffer 5 die Protokolle über die Festsetzung und Verlegung der Gemarkungsgrenzen;
d. der Ziffer 6 das Tagebuch der Steinsetzer (vergleiche 8 25 der Dienstweisung für
Steinsetzer vom 30. Oktober 1894);
e. der Ziffer 7 die Anzeige der Grundeigenthümer — zu Ziffer 6 und 7 außerdem die
Wahrnehmungen des Bezirksgeometers bei den Grenzbesichtigungen und Fortführungs-
vermessungen —.
83.
Fortführungsfristen und Beschaffung der Fortführungsunterlagen von Amtswegen.
Die Fortführung der Vermessungswerke hat in den gleichen Fristen wie die Fortführung
der Lagerbücher zu erfolgen und dieser jeweils unmittelbar vorauszugehen. Die nach § 31
der Grundbuchausführungsverordnung vom 13. Dezember 1900 anzuberaumende Tagfahrt
gilt daher auch als Tagfahrt für die Fortführung des Vermessungswerks.
Diejenigen Veränderungen im Grundeigenthum, bezüglich welcher die Meßbriefe nicht
rechtzeitig vorgelegt werden, sind erforderlichen Falles von dem Fortführungsbeamten auf
Kosten der Betheiligten aufzunehmen (§88 27 und 29 der Grundbuchausführungsverordnung
vom 13. Dezember 1900).
84.
Vollzug der Nachträge.
Die Ergebnisse der in den Meßurkunden und in den Handrissen dargestellten Vermessungen
werden in die Meßurkundenhefte und in die Ergänzungspläne eingetragen.
Die Karten des Gemarkungsatlasses bleiben unverändert. Nur wenn Unrichtigkeiten in
den ursprünglichen Einträgen entdeckt werden oder Nachträge auf Grund des Artikels 2
Absatz 2 des Gesetzes vom 26. März 1852 zu machen sind, findet eine Verbesserung in
denselben statt.
8 5.
Erneuerung.
Wenn die Karten des Gemarkungsatlasses durch Abnützung oder Beschädigung verdorben
oder durch Häufung der Nachträge unübersichtlich geworden sind, sind sie, soweit erforderlich,
unter Berücksichtigung aller seit Abschluß der Vermessung eingetretenen Aenderungen neu
zu zeichnen.
Bieten die vorhandenen Fortführungsurkunden keine genügend zuverlässige Grundlage für
die Neuzeichnung der Karten, so sind die erforderlichen Ergänzungsmessungen vorzunehmen.
Nöthigenfalls ist die Neuvermessung einer Gemarkung oder eines Gemarkungstheils anzuordnen.
86.
Kosten.
1. Von der Staatskasse werden übernommen:
a. die Kosten, welche durch Abhaltung der Fortführungstagfahrten entstehen;