Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XII. 359 
der Drehbrücke am Neckar dem Umschlag von Gütern. Die Durchfahrt durch die Jungbusch— 
schleuße ist nur Schiffen bis zu zehn Meter Breite gestattet, während sonst auch breitere 
Schiffe in den Verbindungskanal einfahren dürfen. 
5. Der Neckarhafen hat folgende Bestimmung: 
a. Das linke Ufer dient auf seiner untersten, durch Plakatstöcke bezeichneten Strecke 
dem Verkehr mit Petroleum, Pulver und anderen Sprengstoffen, ätzenden und giftigen 
Stoffen und feuergefährlichen nicht zu den Sprengstoffen gehörigen Gegenständen. 
b. Das rechte Ufer von der Ziegelhütte bis zum Eingang des Floßhafens dient bei 
geschlossener Floßschleuße zur vorübergehenden Anlegung der auf dem Neckar 
ankommenden Flöße (88 48 und 49). 
C. Das rechte Ufer von der Floßschleuße bis zur Neckarmündung dient den Schiffen, 
sowohl den zu Thal fahrenden als den ankommenden, zum einstweiligen Aufenthalte. 
Ein= und Ausladen ist auf dieser Uferstrecke nicht gestattet. 
d. Im Uebrigen dienen die beiden Ufer des Neckarhafens zum Umschlag von sonstigen 
Gütern und zur Lagerung von Materialien. 
6. Der Binnenhafen dient dem Güterumschlag. 
7. Der Industrie= und Floßhafen dient 
a. als Industriehafen in erster Linie dem Verkehr der dort ansässigen gewerblichen 
Anlagen, sodann auch, soweit dies nach der staatlicherseits zu treffenden Entschließung 
zugelassen wird, zum Umschlag und zur Lagerung von Gütern, 
b. als Floßhafen dem Floßholzverkehr. Auch werden hier die um= und neugebauten 
Flöße, die rheinwärts gehen sollen, nach Maßgabe des § 35 der Rheinschifffahrts- 
Polizeiordnung untersucht. 
8. Im Uebrigen ist es Sache der Hafenverwaltung, soweit erforderlich im Benehmen 
mit den zuständigen Stellen, Bestimmung darüber zu treffen, welche Güterarten in den ein- 
zelnen Abtheilungen des Hafens umgeschlagen und gelagert werden dürfen. 
Ebenso kann die Hafenverwaltung zum Umschlag und zur Lagerung von mineralischen 
Schmierölen (außer der in Ziffer 5 a oben bezeichneten Strecke) nachbenannte weitere Plätze 
des Hafengebiets zulassen: 
a. den Rheinhafen, 
b. das ganze Ostufer des Mühlauhafens und 
. den Zollhafen beim Hauptzollamtsgebäude und den Verbindungskanal. 
9. Zur Ueberwinterung der Schiffe dienen der Mühlauhafen, der Zollhafen beim Haupt- 
zollamtsgebäude, der Verbindungskanal und der Binnenhafen, zur Ueberwinterung der Bad- 
anstalten und sonstigen schwimmenden Anlagen dagegen der Industrie= und Floßhafen. 
84. 
Als öffentliche Niederlagen für zollpflichtige Güter dienen die dafür bestimmten staat. Nderlagen. 
lichen Lagerhäuser: 
1. beim Hauptzollamtsgebäude,
	        
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