Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXII. 361 
Bewegungen der Schiffe innerhalb des Hafens, die nicht lediglich im Verholen an derselben 
Liegestelle bestehen, muß stets die im Schiffsattest vorgeschriebene Bemannung auf dem Schiffe 
anwesend sein. 
8 10. 
Die Einfahrt in die Hafenabtheilungen sowie die Bewegung der Schiffe innerhalb dieser Fahrt im 
ist die Fälle des zweiten Absatzes ausgenommen — nur unter Anwendung von Schlepp= dasen- 
kraft gestattet. 
Vom Schleppzwang befreit sind: 
· 1. Schiffe mit einer Tragfähigkeit unter 1 000 Zeutnern und leer fahrende Schiffe mit 
einer Tragfähigkeit unter 4000 Zentnern; 
.#sämmtliche Schiffe auf der Strecke oberhalb der Jungbuschbrücke bis zum Neckar und 
auf der Fahrt vom Mühlauhafen nach dem Zollhafen beim Hauptamtsgebäude und 
nach dem Verbindungskanal; 
sämmtliche Schiffe beim Verholen auf Entfernungen von höchstens 500 Metern inner- 
halb derselben Hafenabtheilung; 
4. Schiffe, die auf dem Rhein oder dem Neckar angekommen sind und den Rheinhafen 
oder Neckarhafen nur durchfahren, ohne anzulanden. 
Welche Dampfboote zum Schleppdienst im Hafen zugelassen werden, bestimmt die Hafen- 
verwaltung; diese setzt ferner auch die Bedingungen fest, unter denen die Zulassung erfolgt. 
§ 11. 
Sobald einem Schiffsführer die Einlaßkarte (§ 16) zugestellt ist, hat er sein Schiff 
ungesäumt auf den angewiesenen Liegeplatz zu verbringen. 
Entgegenkommenden Schiffen ist, wenn sie sich im gleichen Fahrwege befinden, stets 
rechts auszuweichen. 
Dampfpfeife und Nebelhorn dürfen zur Signalabgabe, den Fall der §§ 39, 42 Absatz 3 
und die für die Kettenboote bestehenden Bestimmungen ausgenommen, nur in Nothfällen 
verwendet werden. 
Mit den Schiffsglocken dürfen nur die bei der Abfahrt oder beim Anlanden üblichen 
kurzen Signale gegeben werden. 
Dampfschiffe, mit oder ohne Anhang, dürfen innerhalb des Hafengebietes nur mit 
verminderter Kraft, d. h. nur so schnell fahren, daß ein Fußgänger am Ufer im Schritt 
folgen kann. 
Das Einlaufen der großen Schleppdampfer, mit oder ohne Anhang, in den Mühlau-, 
Neckar= und Industriehafen ist nur mit besonderer Genehmigung der Hafenverwaltung gestattet. 
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§E 12. 
Schiffer, die mit ihren Fahrzeugen durch die Schleußen am Mühlauhafen oder Industrie= Fahrt durch 
hafen fahren wollen, haben sich zu diesem Zwecke bei dem Hafenaufsichtsbeamten zu melden, die Schleußen. 
Die Durchschleußung findet zu den vom Hafenkommissär festgesetzten Zeiten statt; sie kann
	        
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